OLG Brandenburg Beschl. v. 10.1.2020 – 13 UF 184/19

1. Umgangskosten hat der Unterhaltsschuldner so konkret darzustellen, dass zumindest eine Schätzung möglich ist; sie sind nur zu berücksichtigen, wenn der Umgangspflichtige sie nicht aus einem ihm verbleibenden Kindergeldanteil decken kann (vgl. Wendl/Klinkhammer, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 2 Rn 271).

2. Der umgangsberechtigte Unterhaltsschuldner muss alle Möglichkeiten nutzen, um die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Wendl/Klinkhammer, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 2 Rn 273 m.w.N.).

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