Einführung

Nach[2] § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der ausgezogene Ehegatte vom anderen Ehegatten, der in der Ehewohnung verblieben ist, eine Vergütung für die Wohnungsnutzung verlangen soweit es der Billigkeit entspricht. Zweck der Regelung ist die Zubilligung einer Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile durch den Verlust des bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehenden Mitbesitzrechts an der Ehewohnung.[3]

Der Anspruch auf Nutzungsvergütung sollte bei der Frage der Ansprüche auf Zuweisung der Ehewohnung mitbedacht werden, da der Ehegatte, dem eine Wohnung zugewiesen wird, sich unter Umständen nicht unerheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt sieht.

[2] Der Aufsatz beruht auf der überarbeiteten Fassung eines am 8.11.2019 in Kiel für die AG Familienrecht im DAV gehaltenen Vortrages.
[3] Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1361b Rn 19; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 8. Aufl. 2019, BGB, § 1361b Rn 17.

I. Anwendungsbereich

Der Vergütungsanspruch wird in der Regel nur bei der dinglichen Berechtigung an der Wohnung (Allein- oder Miteigentum) geltend gemacht, kann aber grundsätzlich auch bei einem Mietverhältnis in Betracht kommen.[4]

Der BGH[5] hat mittlerweile auch die lange umstrittene Frage geklärt, ob die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Zuweisungsentscheidung voraussetzt:

Zitat

Eine Vergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte dem anderen im Zuge einer Trennung die tatsächliche Nutzung der Ehewohnung überlassen hat, unabhängig davon, ob die Überlassung einvernehmlich nach Absprache, aufgrund einer gerichtlichen Nutzungszuweisung oder durch einseitige Maßnahmen eines Ehegatten erfolgte.[6]

Die Regelung ist insbesondere gegenüber § 745 Abs. 2 BGB spezieller.[7]

Dieser Anspruch gilt nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.[8] Nach Rechtskraft der Ehescheidung erfolgt der Anspruch auf Nutzungsvergütung bei Miteigentum aus § 745 Abs. 2 BGB.[9]

[4] Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 8. Aufl. 2019, BGB, § 1361b Rn 18; BGH FamRZ 2014, 460; ablehnend für die Anwendung in Fällen einer gemeinsamen angemieteten Wohnung: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 136.
[6] BGH FamRZ 2017, 693; BGH FamRZ 2014, 460; Simon, NZFam 2014, 438, 439; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 8. Aufl. 2019, BGB, § 1361b Rn 17; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 134; kritisch zu dieser Auslegung: BeckOGK/Erbarth, BGB, 1.7.2019, § 1361b Rn 171 ff.
[7] BGH FamRZ 2017, 693; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 779; OLG Brandenburg NZFam 2018, 235.
[8] Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 141.
[9] BGH FamRZ 2010, 1630; OLG Brandenburg NZFam 2018, 235; OLG Hamm NJW-RR 2014, 523; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 141.

II. Voraussetzungen

Eine Nutzungsvergütung kann nur für die Nutzung der Ehewohnung, also aller Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken genutzt und bestimmt wurden, einschließlich der Nebenräume verlangt werden.[10] Eine Nutzungsvergütung für gewerblich genutzte oder vermietete Immobilien sieht § 1361b BGB nicht vor.[11]

Auf die Art der Nutzungsberechtigung des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten kommt es nicht an. In Betracht kommen sowohl dingliche Nutzungsrechte wie auch schuldrechtlich begründete Rechte zur Nutzung.[12] Allerdings dürfte bei der Überlassung einer gemeinsam gemieteten Wohnung für den Fall, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Miete zahlt, die Zubilligung einer Nutzungsvergütung in der Regel nicht der Billigkeit entsprechen.[13]

Erheblich umstritten und noch nicht abschließend in allen Einzelheiten geklärt ist die Frage, ab wann eine Nutzungsvergütung verlangt werden kann. Nach der überwiegenden Auffassung entsteht die Nutzungsvergütung erst mit einem konkreten, eindeutigen und bezifferten Zahlungsverlangen des weichenden Ehegatten.[14] Der Zahlungspflichtige muss sich auf das Verlangen einstellen und überlegen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung eines Entgelts weiter nutzen will.[15] Soweit weiterhin verlangt wird, dass der verbleibende Ehegatte vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss,[16] lehnt die wohl herrschende Meinung dies mittlerweile ab.[17] Dem insoweit tätigen Rechtsanwalt kann aus Haftungsgründen nur geraten werden, die sicherste Alternative, also eine eindeutige, bezifferte Zahlungsaufforderung mit der Alternative "Zahlung oder Auszug" zuzustellen.[18]

Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten auch rückwirkend geltend gemacht werden.[19] Dies wird in den Fällen relevant, in denen der ausgezogene Ehegatte im Hinblick darauf, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Hausschulden bediente, kein Nutzungsentgelt verlangt hat.[20] Der BGH[21] nimmt ...

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