Ein Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.[69]

Das Verfahren unterliegt ausschließlich den Regeln des FamFG, während eine Nutzungsvergütung aufgrund einer Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB eine sonstige Familienstreitsache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG darstellt.[70] Als Familienstreitsache handelt es sich bei einem Verfahren nach § 266 FamFG um ein Verfahren, das überwiegend den Vorschriften der ZPO folgt, §§ 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG.[71]

 
Hinweis

Anträge auf Nutzungsvergütung für die Trennungszeit und für die Zeit nach Ehescheidung können nicht in einem Verfahren miteinander verbunden werden.[72]

Fraglich erscheint auch, ob ein für die Trennungszeit geltend gemachter Anspruch auf Nutzungsvergütung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in einen Anspruch gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB umgedeutet werden kann.[73] Gegen einen Anspruch auf Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann nicht mit zivilrechtlichen Ansprüchen aufgerechnet bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, da diese als Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG den Vorschriften der ZPO unterliegen.[74]

Macht ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend, kann über den ihm im Wege der Aufrechnung entgegengehaltenen Anspruch auf Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nicht im selben Verfahren entschieden werden. In Betracht kommt der Erlass eines Vorbehaltsbeschlusses.[75] Bei dem Anspruch auf Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB handelt es sich um einen Anspruch, der nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten wurzelt. Daher kann er dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen Ehegatten in Form der Verteilung eines hinterlegten Versteigerungserlös nicht im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden.[76]

Der Anspruch auf Nutzungsvergütung kann nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden, da insoweit keine Regelung für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung begehrt wird.[77] Der Verfahrenswert ist nach § 48 Abs. 1, 2 FamGKG grundsätzlich mit 3.000 EUR zu bewerten.[78] Dies hat auch Auswirkungen auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Schon bei nur eingeschränkter Erfolgsaussicht ist für den Antragsteller in einem Verfahren auf Nutzungsvergütung Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen.[79] Denn zum einen unterliegt dieses Verfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz und zum anderen wird auch schon bei einer geringen Erfolgsaussicht der Festbetragswert in Höhe von 3.000 EUR ausgelöst.[80] Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt die Beibringungs- und Feststellungslast dem die Nutzungsvergütung geltend machenden Ehegatten.[81]

[70] BGH FamRZ 2017, 693; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 200 FamFG Rn 14.
[71] Simon, NZFam 2014, 438, 442.
[72] Vgl. OLG Brandenburg NZFam 2018, 235; vgl. BGH FamRZ 2017, 693; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 200 FamFG Rn 14.
[73] Vgl. BGH FamRZ 2017, 22; Götsche, jurisPR-FamR 4/2017 Anm. 2.
[75] OLG Brandenburg NZFam 2016, 1004.
[77] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 28.
[81] Vgl. Faber in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1361b Rn 93.

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