Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kommt nicht in Betracht, wenn der Wohnvorteil des verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, z.B. über den Unterhalt.[27]

 
Hinweis

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen einer gerichtlichen oder einverständlichen Regelung des Ehegattenunterhalts der Wohnvorteil und die Lasten für die Ehewohnung einbezogen worden sind und sich rechnerisch ausgewirkt haben.[28]

Nicht ausgeschlossen ist die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung daher, wenn zwar in einem abweisenden Unterhaltsbeschluss auch auf den Wohnvorteil abgestellt wird, ein Unterhaltsanspruch aber ohnehin, also auch ohne Berücksichtigung des Wohnvorteils, nicht bestanden hätte.[29]

Eine Nutzungsvergütung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Beteiligten außergerichtlich über den Unterhalt verhandelt und die alleinige Wohnnutzung eines Ehegatten in ihre Überlegungen mit einbezogen haben.[30] Es reicht aus, wenn dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten gegen den ausgezogenen Ehegatten im Falle der Zahlung einer Nutzungsvergütung ein Anspruch Ehegattenunterhalt zugestanden hätte, von dessen Geltendmachung er aber wegen der Wohnungsnutzung abgesehen hat. In Höhe eines entsprechenden (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird die Zahlung einer Nutzungsvergütung regelmäßig nicht der Billigkeit entsprechen.[31] Auch dann, wenn der Nutzungswert der Immobilie bereits bei der Verteilung gemeinsamer Finanzierungslasten berücksichtigt wurde, kann eine Vergütung nach Billigkeit ausgeschlossen sein.[32]

Da die Bemessung des Wohnvorteils von verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten nicht beeinflusst wird, enthält eine den Wohnvorteil berücksichtigende Unterhaltsentscheidung im Zweifel keine Regelung betreffend diese Nebenkosten, sodass deren Erstattung ggfs. gesondert verlangt werden kann.[33] Eine Berücksichtigung im Rahmen des Kindesunterhalts dürfte nicht ausreichen.[34]

 
Hinweis

Aus anwaltlicher Sicht muss beachtet werden, dass sich insbesondere bei vergleichsweisen Regelungen hinreichend sicher feststellen lässt, ob eine Berücksichtigung des Wohnwerts erfolgt ist oder nicht.

Es besteht keine zwingende Notwendigkeit für eine vorrangige Berücksichtigung im Unterhaltsverfahren.[35]

 
Hinweis

Im Endeffekt kommt es darauf an, ob es bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung bereits eine Unterhaltsregelung zwischen den Ehegatten gibt und ob der Wohnwert dieser mitberücksichtigt wurde.[36]

Das hängt in der familiengerichtlichen Praxis wesentlich von der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Verfahren ab. Entscheidend ist, dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Wohnwerts kommt.[37]

Besteht zwischen den Ehegatten keine Unterhaltsregelung oder bezieht eine bestehende Unterhaltsregelung den Wohnvorteil nicht mit ein, kann der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, eine Nutzungsvergütung verlangen.[38]

Die Nutzungsvergütung ist bei der Unterhaltsbemessung in unterschiedlicher Weise wie folgt zu berücksichtigen:[39]

Ist der in der Wohnung verbliebene Ehegatte unterhaltsberechtigt, kann die Überlassung der Wohnung bedarfsmindernd als Teil der Unterhaltsleistung bewertet werden; der Unterhaltsanspruch reduziert sich entsprechend.
Liegt keine ausdrückliche oder konkludente Einigung über die Bewertung der Überlassung der Wohnung als Naturalunterhalt vor, so ist dem in der Wohnung verbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten der Wohnvorteil einkommenserhöhend zuzurechnen.
Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus der Wohnung gewiesen worden und erhält er eine Nutzungsvergütung, mindert diese seine Bedürftigkeit um einen entsprechenden Betrag.
Der Wohnwert für den in der Wohnung verbliebenen Unterhaltspflichtigen erhöht seine Leistungsfähigkeit.
[27] Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20; Simon, NZFam 2014, 438, 440; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 216.
[30] Simon, NZFam 2014, 438, 440.
[31] OLG Frankfurt FamFR 2012, 478; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1636.
[34] Vgl. BGH FamRZ 2007, 795.
[35] Vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20; KG FamRZ 2015, 1191, 1192; OLG Bamberg FamRZ 2015, 668; Maier, FamRZ 2016, 426, 428.
[36] BeckOGK/Erbarth, BGB, 1.7.2019, § 1361b Rn 239; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 222; Maier, FamRZ 2016, 426, 428.
[37] BeckOGK/Erbarth, BGB, 1.7.2019, § 1361b Rn 241.
[38] BeckOGK/Erbarth, BGB, 1.7.2019, § 1361b Rn 243, 249.
[39] Staudinger/Voppel, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1361b Rn 71 m.w.N.; Faber in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1361b BGB Rn 59.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge