Da sich der Bedarf – wie dargelegt – beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst, die sich nach dem verfügbaren Familieneinkommen richten, muss der Unterhaltsberechtigte diese darlegen und beweisen. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, in den der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen wird, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das erleichtert die Darlegungslast für den Unterhaltsberechtigten.[44]

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen durch konkreten Vortrag hinsichtlich der Einzelpositionen darlegen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Rechnet der Unterhaltsberechtigte nicht konkret, sondern ermittelt seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode, hat er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vorzutragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen verwendet worden sind.

Sofern der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken.[45]

Sofern ein Karrieresprung in Betracht kommt, trägt zunächst der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für ein erhöhtes Einkommen im Sinne eines solchen Karrieresprungs.[46] Steht das Vorliegen eines deutlich und ungewöhnlich erhöhten Einkommens fest, so trägt der Unterhaltsberechtigte die weitere Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die neuen Verhältnisse trotzdem noch Ausdruck der früheren ehelichen Lebensverhältnisse sind, d.h., in welcher Weise die Änderungen bereits künftig erwartet waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe bereits mitgeprägt haben.[47]

Autor: Dr. Regina Bömelburg , Vors. Richterin am OLG Köln

FF 3/2020, S. 98 - 101

[46] OLG Düsseldorf v. 2.3.2015 – 7 UF 224/14, BeckRS 2015, 125550.
[47] OLG Brandenburg v. 3.6.2019 – 9 UF 49/19, NJW 2019, 2482; OLG Hamm v. 18.12.2015 – 13 UF 31/14, FamRZ 2017, 38; Siebert, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 4 Rn 415.

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