Inzwischen werden die Mängel, Unzugänglichkeiten, Schwierigkeiten und Diskrepanzen auch des neuen Rechts immer deutlicher gesehen.

1. Geringe Verständlichkeit

Illusorisch war die Hoffnung des Gesetzgebers,[12] der Versorgungsausgleich werde verständlicher werden. Das ist kaum gelungen, weil die in Rede stehenden Versorgungsanrechte sowohl im Hinblick auf ihre Bewertung als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der unterschiedlichen berührten Rechtsgebiete – neben Familienrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht, jeweils unter Einschluss europarechtlicher Einflüsse – einfach zu komplex sind.[13] Das Versorgungsausgleichsrecht erweist sich mehr denn je als "kompliziertes Expertenrecht".[14]

[12] Vgl. die amtliche Begründung zu dem Gesetzesentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs, BT-Drucks. 16/ 10144 vom 20.8.2008, S. 30 unter 2b.
[13] Vgl. Erman/Norpoth/Sasse, § 1578 BGB Rn 8; Troje, Gegenpositionen: Aspekte zur Zukunft von Ehe und Familie, Köln/Weimar/Wien 2009, S. 155 ff.
[14] So Wick, Der Versorgungsausgleich, 3 Aufl. 2013, S. V; zu teils banalen Rechtsanwendungsfehlerquellen, Breuers, FuR 2019, 11 ff.

2. Zersplitterung von Anrechten

Die grundsätzliche Teilung jedes einzelnen Versorgungsanrechts der geschiedenen Ehegatten, die zu einem anrechtsbezogenen sog. Hin und Her-Ausgleich führt, mündet häufig in einer Zersplitterung von Altersvorsorgeanrechten bei gleichzeitiger Vervielfältigung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten. Der Versuch, die Zersplitterung unter Begründung von Kleinstanrechten zu vermeiden (§ 18 VersAusglG), geht zu Lasten des Ausgleichsberechtigten, vor allem also zu Lasten der Frau.[15]

[15] Vgl. Ermann/Norpoth/Sasse, § 1578 BGB Rn 6; Palandt/Brudermüller, 77. Aufl. 2018, VersAusglG, Einl Rn 4; Ruland, NZS 2008, 228, 233; Eichenhofer, BetrAV 2011, 220.

3. Eingeschränkte Anpassungsregelungen

Das Gesetz enthält Regelungen, die es ermöglichen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung deren versorgungsrechtliche Auswirkungen in bestimmten Fällen zu korrigieren (§§ 33 ff. VersAusglG). Die Beschränkung dieser Anpassungsregelungen auf sog. Primärversorgungsanrechte, auf die Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG) begegnet Bedenken,[16] auch wenn das Bundesverfassungsgericht[17] dies für verfassungsgemäß erklärt hat. Die Unterscheidung zwischen Primär-/Regelsicherungssystemen und Zusatzversorgungssystemen erscheint kaum tragfähig. Beide Versorgungssysteme dienen doch demselben Ziel, nämlich eine ausreichende Altersversorgung breiter Bevölkerungskreise sicherzustellen.[18] Die Beschränkung der Anpassungsregelungen auf Primärversorgungsrechte überzeugt nicht.

[16] Vgl. eingehend Erman/Norpoth/Sasse, § 32 VersAusglG Rn 11; MüKo-BGB/Dörr, § 32 VersAusglG Rn 4 ff.
[17] BVerfG 136, 152, 167 ff. Rn 33 ff. = FamRZ 2014, 1259, 1263 f. mit krit. Anm. Borth, 1263 ff. = NJW 2014, 2093, 2097 f.
[18] Vgl. Minderheitsvotum Gaier, BVerfG 137, 152, 184 ff. Rn 11 ff. = NJW 2014, 2098 f.

4. Involvierung verschiedener Rechtswege

Im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien – auch zu den anderen Ehescheidungsfolgenregelungen – ist das Versorgungsausgleichsrecht nicht zuletzt deswegen höchst kompliziert, weil mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder auch des Oberlandesgerichts die rechtliche Auseinandersetzung noch keineswegs zu Ende sein muss. Ist der ausgleichspflichtige Beamte mit dem von seinem Versorgungsträger (§§ 10 f., 14 Abs. 3 VersAusglG) danach ermittelten Kürzungsbetrag seiner Bezüge nicht einverstanden, muss er das vom Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Will die ausgleichsberechtigte Rentnerin den von ihrem Versorgungsträger ermittelten Rentenerhöhungsbeitrag nicht akzeptieren, muss sie das Sozialgericht anrufen. Außer den Zivilgerichten können also noch Gerichte anderer Rechtswege involviert sein. Das bedeutet dann für die Parteien – und u.U. andere beteiligte Stellen und Organe – erhebliche zusätzliche Belastungen und eine doppelte oder gar mehrfache Verfahrensdauer.

5. Mannigfache Intransparenz

Der Vollzug des Versorgungsausgleichs ist durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet.

a) In den gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidungen werden regelmäßig Anrechte in Höhe von Euro-Beträgen oder Anrechte in Höhe von Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf einen u.U. weit zurückliegenden Zeitpunkt, übertragen. Um welche aktuellen Euro-Beträge es geht, können alle Beteiligten zunächst nicht erkennen. Auch danach erfahren die Beteiligten nur die jeweils sie selbst betreffenden Beträge. Der Ausgleichspflichtige kennt dann also nur die ihn treffenden Versorgungskürzungen, nicht aber den (korrespondierenden) Versorgungszuwachs beim Ausgleichsberechtigten. Diese Intransparenz führt dazu, dass rechnerische, aber auch rechtliche Mängel und Fehler beim Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht erkannt und Bemühungen zu ihrer Behebung nicht unternommen werden können. Solche Mängel und Fehler unterschiedlichen Ausmaßes treten jedoch häufig auf. Diskrepanzen zwischen der Versorgungskürzung einerseits und dem (korrespondierenden) Versorgungszuwachs auf der anderen Seite werden in der Praxis zunehmend übergangen oder als irrelevant betrachtet.[19]

b) Bei de...

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