Die Härteregelung des § 27 VersAusglG hat inzwischen wohl zu weitreichende Bedeutung erlangt. Das liegt nicht allein an inhaltlichen und technischen Mängeln des Gesetzes, sondern in hohem Maße an der extremen Komplexität der betroffenen Rechtsmaterien. Die vorangegangenen Härteklauseln (§§ 1587c, 1587h BGB a.F.; § 3a Abs. 6 VAHRG a.F.) waren sicher zu eng und sind von der Rechtsprechung (anfangs) noch enger interpretiert worden.[36] Die von der Rechtsprechung zu § 27 VersAusglG sehr schnell entwickelten Fallgruppen sind jedoch zwischenzeitlich weit ausgeufert und es stellt sich die Frage, ob einige relativ häufig wiederkehrende Fallgestaltungen besser im Gesetz selbst eine Regelung erfahren hätten, als sie dem Richterrecht zu überlassen. Vor allem Instanzgerichte wenden General-, Härte- und Billigkeitsklauseln eher ungern an[37] und scheitern häufig auch an der gebotenen umfassenden Abwägung.

[36] Vgl. Franz, FF 2010, 482, 486 m.w.N.
[37] Vgl. Franz, FF 2010, 482, 486.

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