Die Geringfügigkeitsprüfungen nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG machen mehr Probleme als vom Gesetzgeber seinerzeit erwartet.[34] Diese Vorschriften eröffnen im Falle der Geringfügigkeit einen tatrichterlichen Ermessensspielraum. In dessen Rahmen kann einerseits ein Ausgleich trotz Geringfügigkeit erfolgen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Andererseits kann ein Ausgleich ebenso auch unterbleiben, wenn etwa durch eine interne Teilung des Anrechts bei dem betroffenen Versorgungsträger eine sog. Splitterversorgung geschaffen würde, ein gemessen am geringen Ausgleichswert des Anrechts unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde oder der Ausgleich sonst unwirtschaftlich und daher für die Ehegatten nicht vorteilhaft wäre.[35] Ein derart weiter, nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe eingegrenzter Ermessensspielraum erscheint im Hinblick auf denkbare Folgen überdehnt.

[34] Vgl. Borth, FamRZ 2010, 1210 ff.; Erman/Norporth/Sasse, a.a.O., § 18 VersAusglG. Rn 13; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn 2 f.; FamR-Komm/Wick, 6. Aufl. 2019, Vor § 1 VersAusglG Rn 9 und § 18 VersAusglG Rn 2 f.
[35] Vgl. OLG Celle NZFam 2016, 171 = NJW-RR 2016, 260 Rn 13.

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