Der Vollzug des Versorgungsausgleichs ist durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet.

a) In den gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidungen werden regelmäßig Anrechte in Höhe von Euro-Beträgen oder Anrechte in Höhe von Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf einen u.U. weit zurückliegenden Zeitpunkt, übertragen. Um welche aktuellen Euro-Beträge es geht, können alle Beteiligten zunächst nicht erkennen. Auch danach erfahren die Beteiligten nur die jeweils sie selbst betreffenden Beträge. Der Ausgleichspflichtige kennt dann also nur die ihn treffenden Versorgungskürzungen, nicht aber den (korrespondierenden) Versorgungszuwachs beim Ausgleichsberechtigten. Diese Intransparenz führt dazu, dass rechnerische, aber auch rechtliche Mängel und Fehler beim Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht erkannt und Bemühungen zu ihrer Behebung nicht unternommen werden können. Solche Mängel und Fehler unterschiedlichen Ausmaßes treten jedoch häufig auf. Diskrepanzen zwischen der Versorgungskürzung einerseits und dem (korrespondierenden) Versorgungszuwachs auf der anderen Seite werden in der Praxis zunehmend übergangen oder als irrelevant betrachtet.[19]

b) Bei der zeitlich nachfolgenden Dynamisierung sowohl der Kürzungsbeträge als auch des Versorgungszuwachses setzt sich die Intransparenz fort. Der Betroffene sieht sich in unregelmäßigen Zeitabständen nur mit einem neuen erhöhten Kürzungsbetrag konfrontiert. Er erfährt nicht, auf welcher Rechtsgrundlage diese (konkrete) Betragsänderung beruht und wie sie sich errechnet. Auch der aktualisierte konkrete Versorgungszuwachs auf der anderen Seite ist regelmäßig nicht gesondert ausgewiesen.

Über die Höhe gegebenenfalls anfallender interner Erstattungen zwischen den beteiligten Versorgungsträgern erfahren die Parteien natürlich auch nichts. Es ist aber bekannt, dass die Versorgungskürzungen häufig merklich höher ausfallen als die (korrespondierenden) Erstattungsforderungen des Versorgungsträgers der anderen Seite.[20]

c) Nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten kann der Ausgleichspflichtige die weiteren Kürzungen seiner Versorgung unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen abwenden (§ 37 VersAusglG) Dieser gebotene "Rückausgleich" unterbleibt häufig aber schon deswegen, weil nicht vorgesehen ist, dass der involvierte Versorgungsträger den Ausgleichspflichtigen über den Tod des Ausgleichsberechtigten unterrichtet, und ein anderer Informationsweg zum Ausgleichspflichtigen nicht gegeben ist.

[19] Vgl. Franz, NJOZ 2017, 1658 ff.; NVwZ 2017, 1820, 1821 und ZBR 2015, 301, 302; siehe dazu auch nachfolgend unter 6a).
[20] Vgl. Franz, NJOZ 2017, 1658 ff.; NVwZ 2017, 1820 f. und ZBR 2015, 301, 302 f.; unkritisch Bachmann/Jenner, RVaktuell 7/2017, 170, 174.

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