Im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien – auch zu den anderen Ehescheidungsfolgenregelungen – ist das Versorgungsausgleichsrecht nicht zuletzt deswegen höchst kompliziert, weil mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder auch des Oberlandesgerichts die rechtliche Auseinandersetzung noch keineswegs zu Ende sein muss. Ist der ausgleichspflichtige Beamte mit dem von seinem Versorgungsträger (§§ 10 f., 14 Abs. 3 VersAusglG) danach ermittelten Kürzungsbetrag seiner Bezüge nicht einverstanden, muss er das vom Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Will die ausgleichsberechtigte Rentnerin den von ihrem Versorgungsträger ermittelten Rentenerhöhungsbeitrag nicht akzeptieren, muss sie das Sozialgericht anrufen. Außer den Zivilgerichten können also noch Gerichte anderer Rechtswege involviert sein. Das bedeutet dann für die Parteien – und u.U. andere beteiligte Stellen und Organe – erhebliche zusätzliche Belastungen und eine doppelte oder gar mehrfache Verfahrensdauer.

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