Das Gesetz enthält Regelungen, die es ermöglichen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung deren versorgungsrechtliche Auswirkungen in bestimmten Fällen zu korrigieren (§§ 33 ff. VersAusglG). Die Beschränkung dieser Anpassungsregelungen auf sog. Primärversorgungsanrechte, auf die Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG) begegnet Bedenken,[16] auch wenn das Bundesverfassungsgericht[17] dies für verfassungsgemäß erklärt hat. Die Unterscheidung zwischen Primär-/Regelsicherungssystemen und Zusatzversorgungssystemen erscheint kaum tragfähig. Beide Versorgungssysteme dienen doch demselben Ziel, nämlich eine ausreichende Altersversorgung breiter Bevölkerungskreise sicherzustellen.[18] Die Beschränkung der Anpassungsregelungen auf Primärversorgungsrechte überzeugt nicht.

[16] Vgl. eingehend Erman/Norpoth/Sasse, § 32 VersAusglG Rn 11; MüKo-BGB/Dörr, § 32 VersAusglG Rn 4 ff.
[17] BVerfG 136, 152, 167 ff. Rn 33 ff. = FamRZ 2014, 1259, 1263 f. mit krit. Anm. Borth, 1263 ff. = NJW 2014, 2093, 2097 f.
[18] Vgl. Minderheitsvotum Gaier, BVerfG 137, 152, 184 ff. Rn 11 ff. = NJW 2014, 2098 f.

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