Das Gesetz enthält Regelungen, die es ermöglichen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung deren versorgungsrechtliche Auswirkungen in bestimmten Fällen zu korrigieren (§§ 33 ff. VersAusglG). Die Beschränkung dieser Anpassungsregelungen auf sog. Primärversorgungsanrechte, auf die Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG) begegnet Bedenken,[16] auch wenn das Bundesverfassungsgericht[17] dies für verfassungsgemäß erklärt hat. Die Unterscheidung zwischen Primär-/Regelsicherungssystemen und Zusatzversorgungssystemen erscheint kaum tragfähig. Beide Versorgungssysteme dienen doch demselben Ziel, nämlich eine ausreichende Altersversorgung breiter Bevölkerungskreise sicherzustellen.[18] Die Beschränkung der Anpassungsregelungen auf Primärversorgungsrechte überzeugt nicht.
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