Die grundsätzliche Teilung jedes einzelnen Versorgungsanrechts der geschiedenen Ehegatten, die zu einem anrechtsbezogenen sog. Hin und Her-Ausgleich führt, mündet häufig in einer Zersplitterung von Altersvorsorgeanrechten bei gleichzeitiger Vervielfältigung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten. Der Versuch, die Zersplitterung unter Begründung von Kleinstanrechten zu vermeiden (§ 18 VersAusglG), geht zu Lasten des Ausgleichsberechtigten, vor allem also zu Lasten der Frau.[15]

[15] Vgl. Ermann/Norpoth/Sasse, § 1578 BGB Rn 6; Palandt/Brudermüller, 77. Aufl. 2018, VersAusglG, Einl Rn 4; Ruland, NZS 2008, 228, 233; Eichenhofer, BetrAV 2011, 220.

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