Vor allem seit der gesetzlichen Neuregelung vom 3.4.2009 können zusätzliche Belastungen und Einbußen auf die Ehegatten zukommen.

Die Versorgungsträger können nun alle durch die interne Teilung von Versorgungsanrechten – das ist jetzt die Regelausgleichsform – entstehenden Kosten hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen (§ 13 VersAusglG). Bislang machen davon allerdings nur private und betriebliche Versorgungsträger Gebrauch. Diese Teilungskosten mindern den Ausgleichswert. Sie können pauschal berechnet werden und über die in der Rechtsprechung früher genannte Richtgröße von 500 EUR u.U. weit hinausgehen.[56]

Bei der externen Teilung von Versorgungsanrechten können beim Ausgleichsberechtigten – in Anwendung des § 17 VersAusglG – weiterhin sogenannte Transferverluste in u.U. erheblichem, "überproportionalem", ja exorbitantem Umfang entstehen. Der mögliche Umfang dieser Verluste wird erst seit einigen Jahren deutlicher erkannt.[57]

Diese Belastungen können die Ehegatten nicht abwenden.

[56] Vgl. BGH FamRZ 2015, 916 ff. = NZFam 2015, 626 ff.= NJW-RR 2015, 707 f.; OLG München FamRZ 2019, 25 f.
[57] Vgl. BGH FamRZ 2016, 2076 ff.; BGH FamRZ 2016, 1651 ff. = NZFam 2016, 898 ff. = NJW-RR 2016, 964 ff.; BVerfG NJW 2006, 2175, 2176; OLG Hamm FamRZ 2019, 688, 690 = NZFam 2018, 1080 ff.; Norpoth, NZFam 2017, Editorial Heft 21; Ruland, FamRZ 2016, 867 ff.

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