Spätestens seit der Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch die seit 1.1.2008 geltende Vorschrift des § 1578b BGB besteht eine "Verwerfung" zwischen dem nachehelichen Unterhaltsanspruch und dem Versorgungsausgleich.[52] Nach § 1578b BGB endet der nacheheliche Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten regelmäßig, sobald ehebedingte Nachteile nicht mehr fortwirken. Der Versorgungsausgleich aber geht über den Ausgleich ehebedingter Versorgungs-Nachteile weit hinaus und kann (später) zu atypisch hohen Versorgungen fuhren, die über eine Rentenbeitragszahlung nicht zu erreichen gewesen wären.[53] Dabei sind die Funktionen von Unterhalt und Versorgungsausgleich ja nicht so unterschiedlich.[54] Ein unbegrenzter Versorgungsausgleich erscheint daher kaum noch stimmig, eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungs-Nachteile seit langem angezeigt.[55]
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