Spätestens seit der Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch die seit 1.1.2008 geltende Vorschrift des § 1578b BGB besteht eine "Verwerfung" zwischen dem nachehelichen Unterhaltsanspruch und dem Versorgungsausgleich.[52] Nach § 1578b BGB endet der nacheheliche Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten regelmäßig, sobald ehebedingte Nachteile nicht mehr fortwirken. Der Versorgungsausgleich aber geht über den Ausgleich ehebedingter Versorgungs-Nachteile weit hinaus und kann (später) zu atypisch hohen Versorgungen fuhren, die über eine Rentenbeitragszahlung nicht zu erreichen gewesen wären.[53] Dabei sind die Funktionen von Unterhalt und Versorgungsausgleich ja nicht so unterschiedlich.[54] Ein unbegrenzter Versorgungsausgleich erscheint daher kaum noch stimmig, eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungs-Nachteile seit langem angezeigt.[55]

[52] Vgl. dazu Franz, FF 2010, 482 ff.
[53] So die Amtliche Begründung zu dem Gesetzesentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs, BR- Drucks. 343/08 vom 23.5.2008, S. 125.
[54] Vgl. die Amtliche Begründung (Fn 53), S. 74; Franz, FF 2010, 482, 485.
[55] Vgl. 67. Deutscher Juristentag, Abt. Zivilrecht, Beschluss D. II. 1., FamRZ 2008, 2004, 2006; Franz, FF 2010, 482, 485 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge