Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung von (früheren) Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 51 VersAusglG, auch §§ 225, 226 FamFG) sind so kompliziert gestaltet, dass eine Partei auch mit anwaltlicher Hilfe vor Einleitung eines solchen Verfahrens kaum übersehen kann, ob überhaupt die Zulässigkeitshürde genommen werden kann. Bergner[50] hält die Regelungen über das Abänderungsverfahren für gründlich misslungen. Dabei ist zu bedenken, dass grundsätzlich jede rückwirkende strukturelle Änderung in einem Versorgungssystem (erneut) die Voraussetzungen für ein zulässiges und u.U. auch erfolgreiches Abänderungsverfahren schaffen kann. Aktuelle Beispiele sind die rückwirkenden Veränderungen der Ausgleichswerte (§ 5 Abs. 3 VersAusglG) durch die Einführung und die nachfolgende Anhebung der sog. Mütterrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.[51] Darüber hinaus stellt sich vor allem die Frage, ob die jetzige gesetzliche Ausgestaltung, wonach jedes zulässige Abänderungsbegehren zwingend zu einer Totalrevision des gesamten früheren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs führt, sachgerecht ist.

[50] Bergner, FamFR 2013, 446, vgl. auch Borth, FamRZ 2012, 601, 602 f.; Erman/Norpoth/Sasse, § 1578 BGB Rn 8, § 51 VersAusglG Rn 15, 21.
[51] Vgl. Müko-BGB/Dörr, § 51 VersAusglG Rn 32; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1965, 1967; AG Bitburg FamRZ 2017, 368.

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