Vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit der Eheleute, in größerem Umfang als früher Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen (§ 6 VersAusglG), stellt sich nicht nur das Problem der weiterhin unzureichenden Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Anrechten auf Altersvorsorge (§ 47 VersAusgiG), sondern auch die weitergehende Frage der Bewertung dieser Anrechte im Vergleich zu sonstigen Vermögensgegenständen. Hier bietet das Gesetz keine Hilfe.[49]

[49] Vgl. Erman/Norpoth/Sasse, § 1587 BGB Rn 8, § 6 VersAusglG Rn 6.

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