Komplizierte Fallkonstellationen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Der Tod eines früheren Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt zum Erlöschen seines Anspruchs auf Wertausgleich bei der Scheidung (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG); der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben, wird auf Antrag des Ausgleichspflichtigen dessen Anrecht nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen nicht länger gekürzt (§ 47 VersAusglG).[43]

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[44] soll eine Kürzung der Rentenansprüche des Ausgleichspflichtigen aber bestehen bleiben, wenn der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes für den Ausgleichsberechtigten sich deshalb nicht angemessen auswirkte, weil er vorher verstarb und die Kürzung damit (eigentlich) ihren Zweck verfehlte. Im Jahr 1980 hatte das Bundesverfassungsgericht[45] für Falle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person noch eine Härtefallregelung für erforderlich gehalten.

Verstirbt der Ausgleichsberechtigte hingegen während der Anhängigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG, aktuell etwa wegen Veränderungen durch die sog. Mütterrente,[46] erhält der Ausgleichspflichtige sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück.[47] Es entfällt also insoweit jede Versorgungskürzung, weil § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren uneingeschränkt anzuwenden ist.[48]

Nur geringe Veränderungen in der Fallkonstellation können also zu unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Ergebnissen führen.

[43] Vgl. dazu BVerwG NZFam 2016, 260 ff.
[44] BVerfGE 136, 152, 168 ff. Rn 43 ff. = FamRZ 2014, 1259 ff. = NJW 2014, 2093 ff.; BVerfG NJW 2015, 686 Rn 20.
[45] BVerfGE 53, 257, 302 ff. = NJW 1980, 692, 695 f. = ZBR 1980, 174, 177.
[46] Vgl. dazu Müko-BGB/Dörr, § 51 VersAusglG Rn 31. Bachmann/Borth, FamRZ 2019, 157, 158 f.; Wick, FuR 2019, 311 ff.
[47] BGH FamRZ 2018, 1238 = NZFam 2018, 741 = NJW-RR 2018, 883 Rn 14 = FuR 2018, 470; NJW-RR 2013, 1153 = FamRZ 2013, 1288 m. zust. Anm. Holzwarth; Holzwarth, NZFam 2015, 315, 316; Bachmann/Borth, FamRZ 2019, 157, 159; Wick, FuR 2019, 311, 314; Breuers, FuR 2019, 127 ff.
[48] So BGH in st. Rspr., jüngst BGH FamRZ 2018, 1496 ff.

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