Komplizierte Fallkonstellationen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Der Tod eines früheren Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt zum Erlöschen seines Anspruchs auf Wertausgleich bei der Scheidung (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG); der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben, wird auf Antrag des Ausgleichspflichtigen dessen Anrecht nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen nicht länger gekürzt (§ 47 VersAusglG).[43]
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[44] soll eine Kürzung der Rentenansprüche des Ausgleichspflichtigen aber bestehen bleiben, wenn der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes für den Ausgleichsberechtigten sich deshalb nicht angemessen auswirkte, weil er vorher verstarb und die Kürzung damit (eigentlich) ihren Zweck verfehlte. Im Jahr 1980 hatte das Bundesverfassungsgericht[45] für Falle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person noch eine Härtefallregelung für erforderlich gehalten.
Verstirbt der Ausgleichsberechtigte hingegen während der Anhängigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG, aktuell etwa wegen Veränderungen durch die sog. Mütterrente,[46] erhält der Ausgleichspflichtige sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück.[47] Es entfällt also insoweit jede Versorgungskürzung, weil § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren uneingeschränkt anzuwenden ist.[48]
Nur geringe Veränderungen in der Fallkonstellation können also zu unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Ergebnissen führen.
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