Illusorisch war die Hoffnung des Gesetzgebers,[12] der Versorgungsausgleich werde verständlicher werden. Das ist kaum gelungen, weil die in Rede stehenden Versorgungsanrechte sowohl im Hinblick auf ihre Bewertung als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der unterschiedlichen berührten Rechtsgebiete – neben Familienrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht, jeweils unter Einschluss europarechtlicher Einflüsse – einfach zu komplex sind.[13] Das Versorgungsausgleichsrecht erweist sich mehr denn je als "kompliziertes Expertenrecht".[14]

[12] Vgl. die amtliche Begründung zu dem Gesetzesentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs, BT-Drucks. 16/ 10144 vom 20.8.2008, S. 30 unter 2b.
[13] Vgl. Erman/Norpoth/Sasse, § 1578 BGB Rn 8; Troje, Gegenpositionen: Aspekte zur Zukunft von Ehe und Familie, Köln/Weimar/Wien 2009, S. 155 ff.
[14] So Wick, Der Versorgungsausgleich, 3 Aufl. 2013, S. V; zu teils banalen Rechtsanwendungsfehlerquellen, Breuers, FuR 2019, 11 ff.

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