Die effektive Umsetzung von Umgangsregelungen gegen die Verweigerungshaltung des betreuenden Elternteils gehört zu den Problemen, die kaum befriedigend zu lösen sind. Denn eine zwangsweise Durchsetzung von Umgangsregelungen führt in den meist hochkonflikthaften Elternbeziehungen zu zum Teil erheblichen Belastungen für das Kind.

Eine Verbesserung der Durchsetzungsmöglichkeiten hat sich durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft nach § 89 FamFG ergeben. Hierbei handelt es sich m.E. um die effektivste Form der Durchsetzung von Umgangsregelungen.

Alle weiteren Instrumente weisen mehr oder minder erhebliche Nachteile auf. Eine Umgangspflegschaft wird nur dann helfen, wenn der betreuende Elternteil noch in irgendeiner Form erreichbar ist. Die Umsetzung sorgerechtlicher Maßnahmen ist an hohe verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Voraussetzungen geknüpft, sodass sie häufig erst nach längerem Zeitablauf und als Ergebnis eines aufwendigen und damit lang andauernden Kindschaftsverfahrens in Betracht kommen. Im Übrigen kann die insoweit notwendige Gesamtabwägung dazu führen, dass aus Gründen des Kindeswohls der Aufrechterhaltung der bisherigen Situation – mit der Folge fehlender Umgangskontakte – der Vorrang vor einem Aufenthaltswechsel zu geben ist. Solche Entscheidungen finden nachvollziehbar beim umgangsberechtigten Elternteil wenig Akzeptanz, obwohl sie nur Folge der Anwendung des "Prinzips des kleineren Übels" sind.[111]

[111] Vgl. AG Korbach FamRZ 2003, 950, 951; Staudinger/Rauscher, BGB – Neubearb. 2014, § 1684 Rn 109a.

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