Außerhalb des Kindschaftsrechts kann eine Umgangsverweigerung ggf. durch die Verwirkung von Trennungsunterhalt und/oder nachehelichem Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB sanktioniert werden.[104] Bloße Schwierigkeiten und Probleme bei der Umgangsausübung genügen jedoch nicht.[105] Allerdings kommt – je nach den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des Fehlverhaltens – auch ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts in Betracht. Durch die Einführung des § 1578b BGB ist die Bedeutung des nachehelichen Unterhalts aber stark zurückgegangen, mithin auch die Möglichkeit, durch dessen Entzug Druck auszuüben.

Bei der Vereitelung gerichtlicher Umgangsregelungen können Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB bzw. § 823 BGB wegen verfehlter Mehraufwendungen) gegen den verpflichteten Elternteil in Betracht in kommen.[106] Als Schadenspositionen sind nutzlos aufgewendete Fahrtkosten, Übernachtungskosten und zum Teil auch Kosten einer vereitelten Urlaubsreise[107] denkbar. Hierbei trifft den verpflichteten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Verschulden, vgl. § 89 Abs. 4 FamFG.[108]

Das OLG Bremen[109] hat kürzlich wegen der Nichtherausgabe der Reisepässe durch die Kindesmutter dem umgangsberechtigten Kindesvater Schadensersatz in Form der Kosten für den von ihm zum Zwecke der Durchsetzung der Herausgabe der Reisepässe eingeschalteten Rechtsanwalt zugesprochen.

Das KG[110] hat ebenfalls einem Kindesvater Schadensersatz wegen Vereitelung einer Urlaubsreise wegen Nichtherausgabe der Reisepässe im Rahmen des vereinbarten Ferienumgangs zugesprochen. Der Kindesvater konnte die anteilig auf das Kind entfallenden Flug- und Hotelkosten geltend machen. In Extremfällen erscheint sogar die Geltendmachung von Schmerzensgeld für den umgangsberechtigten Elternteil denkbar. Von diesen Möglichkeiten wird m.E. in der gerichtlichen Praxis bisher zu wenig Gebrauch gemacht.

[104] Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1579 BGB Rn 31.
[106] Vgl. Dürbeck, ZKJ 2018, 106; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1684 BGB Rn 39; vgl. OLG Hamburg FamRZ 2018, 599.
[108] OLG Köln FamRZ 2015, 151.

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