OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.1.2019 – 13 WF 217/18

1. Ein Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach die elterliche Sorge ruht (§ 1674 Abs. 1 BGB) oder der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB), bildet ebenso wie ein richterlicher Beschluss zur Anordnung der Vormundschaft bei Auslandsbezug als jeweilige Kindschaftssache (§ 111 Nr. 2 FamFG) einen Endbeschluss, der nur mit der Beschwerde zum Rechtsmittelgericht anfechtbar ist; diese Beschlüsse sind einer Selbstabhilfe durch das Ausgangsgericht im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zugänglich, auch nicht bei Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Sorgerechtssache (§ 13 Abs. 1 RPflG).

2. Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur beschwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d.h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH FamRZ 2012, 292; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1942; Hammer, FamRZ 2017, 1904; Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.2.2019 – 13 UF 8/19

1. Die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge ist nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig. Die Beurteilung, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile schwerer wiegen als die Folgen einer sich schließlich als unnötig erweisenden Anordnung, ist schon dann möglich, wenn nur wenig Umstände bekannt sind oder wenn die Zuverlässigkeit des Mitgeteilten noch fraglich erscheint.

2. Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann nur dann zur Beanstandung einer einstweiligen Anordnung führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann.

3. Eine einstweilig angeordnete Familientrennung scheitert nicht ohne weiteres daran, dass die bislang mögliche und vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinter derjenigen zurückbleibt, die im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu verlangen ist. Die Grundrechte sowohl der Eltern als auch des Kindes stehen einem schweren Eingriff auf unsicherer Tatsachengrundlage nur entgegen, wenn der zu erwartende Schaden gering sein wird und zudem in noch zeitlicher Ferne liegt.

4. Der Entwicklung eines jugendlichen Kindes, das sich aus Misstrauen und im Schutz- und Abwehrinteresse dem erzieherischen Einfluss Erwachsener vollständig verschließt und verweigert, droht schwerwiegender Schaden.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.10.2018 – 11 UF 125/18, FamRZ 2019, 203 m. Anm. Hoffmann S. 205

1. Es liegt kein Anwendungsfall des § 1693 BGB vor, wenn sorgerechtsfähige Eltern ihrer Sorgerechtsverantwortung nicht nachkommen oder solche Maßnahmen treffen, die das Gericht für sachlich ungeeignet hält.

2. Bei einem Dissens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über unterbringungsähnliche Maßnahmen kommt vorrangig eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB in Betracht.

3. In Verfahren betreffend die Genehmigung der Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über unterbringungsähnliche Maßnahmen des minderjährigen Kindes sind die sorgeberechtigten Eltern persönlich anzuhören.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2018 – 1 UF 74/18, FamRZ 2019, 206 m. Anm. Rake S. 213

1. § 1696 Abs. 1 BGB, der für die Abänderung einer Entscheidung insbesondere nach triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen verlangt, ist auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliegt, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden ist und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt wird.

2. Zur Frage der Beachtlichkeit des Kindeswillens.

Anm. der Red.: Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, BGH – XII ZB 512/18.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.9.2018 – 4 UF 62/18

1. Familiengerichtliche Beschlüsse, mit denen eine einvernehmliche Regelung über den Umgang des Kindes nach § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt wird, unterliegen der Beschwerde.

2. Die familiengerichtliche Billigungsentscheidung hat bereits deshalb eine konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Wirkung, weil sie nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG auf dem Ergebnis einer vorhergehenden materiellen (negativen) Kindeswohlprüfung des Gerichts beruht.

3. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann in ihrer weiteren Gestaltung nach Abschluss der geregelten Zeiträume zumindest dann offen bleiben, wenn die Kindeseltern künftig erkennbar in der Lage sein werd...

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