Das Kammergericht Berlin[12] hat in zweiter Instanz zugunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert. Es kam danach nicht auf eine Differenzierung zwischen vermögensbezogenen und höchstpersönlichen Nachlassgegenständen an, vielmehr stehe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erbin entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.

Das Kammergericht ließ offen, ob ein Eintritt der Erbin in den Vertrag, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte, vorlag. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien. Allerdings regele das BGB nicht, ob höchstpersönliche Rechtspositionen (ohne vermögensrechtliche Auswirkungen) vererbbar seien, sondern setze für eine Vererbung voraus, dass sie in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert seien und nicht nur virtuell existierten. Um was es sich bei E-Mails handele, sei in der Praxis nur schwer abgrenzbar.

Da allerdings dem Begehren der Klägerin das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegenstehe, musste der Senat über die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts nicht entscheiden.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[13] erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnis vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, wenn dies erforderlich sei. Das Kammergericht sah die Erbin als "Dritte" i.S.d. § 88 TKG an. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. Auch aus dem Erbrecht ergebe sich kein Anspruch auf Zugang zu dem strittigen Facebook-Account. Daneben ergebe sich ein solcher Anspruch auch nicht außerhalb des Erbrechtes.

Gegen das Urteil des KG Berlin wurde erfolgreich Revision eingelegt.

[12] KG Berlin, Urt. v. 13.7.2017 – 21 U9/16.

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