Das Betreuungsangebot des unterhaltspflichtigen Elternteils stellt einen gewichtigen Eingriff in das Kontinuitätsprinzip dar, wenn das Gericht davon ausgeht, dass sich der betreuende Elternteil darauf einzulassen hat. Die dauerhafte Betreuungsbeziehung unterliegt der Störung, abgesehen davon, dass dem anderen Elternteil die Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme gegeben wird. Welche Folgen dies auf die emotionale Stabilität der Kinder haben kann, weiß man aus Folgeerscheinungen, die sich aus Besuchskontakten am Wochenende ergeben können. Die Betreuenden berichten von ein bis zwei Tagen als Übergangszeit, bis der normale Alltag wieder eintritt. Daran ändert auch die Einschränkung des BGH nichts, dass das Betreuungsangebot nur zur Überbrückung von Engpässen dient. Auch die zurückhaltende Rechtsprechung hierzu beseitigt nicht die hohen Anforderungen, die im konkreten schriftsätzlichen Vortrag zu leisten sind und insbesondere nicht die Angst des betreuenden Elternteils vor weiterer Einflussnahme außerhalb des vierzehntägigen Umgangsrhythmus.

Noch völlig ungeklärt ist das Verhältnis zwischen gerichtlicher Umgangsregelung und Betreuungsangebot. Der XII. Senat geht ja so weit, den beteiligten Eltern eine Änderung der Umgangsregelung im Sinne einer Anpassung an das Betreuungsangebot zuzumuten, wenn auch im gleichen zeitlichen Rahmen. Ohne weiteres Kindschaftsverfahren wird dies in den seltensten Fällen möglich sein, auch wenn die Eltern konsensbereit sind. Das Interesse des betreuenden Elternteils geht dahin, den Einfluss des anderen zurückzudrängen, um dem Kind eine Betreuungskontinuität zu gewährleisten. Das Interesse des Unterhaltspflichtigen wird dahin gehen, seinen Einfluss auf das Kind zu erhöhen. Dieser Interessenausgleich ist dann Gegenstand eines weiteren Kindschaftsverfahrens. Auch hier stellt sich die Frage, ob der XII. Senat nicht zu weit gegangen ist, ähnlich wie bei der Fremdbetreuungsobliegenheit des betreuenden Elternteils und der bei § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB vorrangig anzustellenden Prüfung, ob die Möglichkeit besteht, eine institutionelle Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen.

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