Um § 2309 BGB ging es auch in einer neueren Entscheidung des BGH[36] zum Pflichtteilsverzicht. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre Enkel als Schlusserben einsetzten. Ihre einzige Tochter hatte auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihnen für ihre Person, nicht aber auch für ihre Kinder verzichtet. Hierdurch war gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB originär ein gesetzliches Erbrecht der Enkel des Erblassers entstanden. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser wie im gemeinschaftlichen Testament vorbehalten, seine Tochter als Alleinerbin ein, was trotz des Erbverzichts zulässig ist.[37] Dadurch gingen die Enkel ihrer durch den Erbverzicht originär begründeten Erbenstellung verlustig, weshalb bei ihnen ein Pflichtteilsrecht entstand. Zu entscheiden war nun vom BGH, ob der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Enkel § 2309 Alt. 2 BGB entgegensteht. Dies verneinte der BGH. Zwar ist der Tochter durch die testamentarische Erbeinsetzung "etwas" im Sinne des § 2309 Alt. 2 BGB hinterlassen worden. Die Norm ist aber nach BGH einschränkend dahingehend auszulegen, wenn es – wie im zu entscheidenden Fall – um eine Erbfolge geht, die sich ausschließlich auf einen Stamm bezieht. Die Norm will eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast vermeiden, die ansonsten durch das Nachrücken entfernterer Abkömmlinge in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten entstehen würde.[38] Da in einem Fall wie hier eine Doppelbelastung des Nachlasses nicht ausgelöst wird, können Zuwendungen an den näheren Abkömmling nicht als anrechnungspflichtiges Hinterlassenes gelten. Die Erblasserin hätte die Pflichtteilslast zulasten ihrer Tochter nur durch einen Aufhebungsvertrag gemäß § 2351 BGB mit derselben verhindern können.[39]

[38] Motive V, S. 401 f.; MüKo/Lange, § 2309 Rn 1; siehe auch schon oben.
[39] Frieser/Herzog, Formularbuch Erbrecht, Kapitel B. Rn 176.

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