BGH, Beschl. v. 25.11.2020 – XII ZB 256/20

a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzendenKenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699).

b) Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.

BGH, Beschl. v. 25.11.2020 – XII ZB 394/20

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.

BGH, Urt. v. 26.11.2020 – III ZR 61/20

a) § 198 Abs. 3 S. 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein.

b) Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurt. v. 21.5.2014 – III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).

c) Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurt. v. 10.4.2014 – III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFHE 253, 205 [BFH 6.4.2016 – X K 1/15]).

BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – V ZB 59/20

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

KG, Beschl. v. 20.11.2020 – 16 WF 1149/20

Eine ärztliche Bescheinigung, die weder eine ärztliche Diagnose noch eine ärztliche Feststellung zu einem krankhaften Befund enthält, sondern sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, der Patient habe erklärt, sich subjektiv krank bzw. nicht vernehmungsfähig zu fühlen, stellt grundsätzlich keine genügende Entschuldigung im Sinne von §§ 128 Abs. 4 FamFG, 381 Abs. 1 ZPO für das Fernbleiben von einem Termin dar, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 2/2021, S. 86 - 88

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