KG, Beschl. v. 26.11.2020 – 16 UF 138/19

1. Ein gerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG kann nur ergehen, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Zustimmung aller Beteiligten unter Einschluss auch des Verfahrensbeistandes weiterhin vorliegt.

2. Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell ist ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die zwischen ihnen bestehenden Konflikte einzudämmen und sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.

3. Eine von den Eltern vereinbarte, individuelle Regelung zum Umgang mit dem Kind trägt regelmäßig die Vermutung in sich, mit dem Kindeswohl am besten im Einklang zu stehen. Die gemeinsam getroffene Elternentscheidung indiziert die Kindeswohlgemäßheit und deshalb kann einer gerichtlichen Entscheidung in einer Umgangssache die von den Eltern erzielte Einigung grundsätzlich zugrunde gelegt werden.

OLG Bremen, Beschl. v. 7.2.2020 – 4 UF 131/19

1. Eine zum Umgang mit dem Kind berechtigende sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen zu dem Kind ist gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.

2. Ein von der Feststellung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung unabhängiges Umgangsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung lediglich den Großeltern und Geschwistern des Kindes sowie dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, zu, nicht jedoch den Geschwistern der Kindeseltern.

3. Allein ein nur kurzzeitiges, einer Notsituation geschuldetes Zusammenleben (hier viermonatiges Zusammenleben der Kinder mit Geschwistern des Kindesvaters während einer Bürgerkriegssituation im Heimatland) kann eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB nicht begründen.

OLG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020 – 5 UF 66/20

Wird der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht entzogen, kann eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht nur dann ausscheiden, wenn sie kindeswohlgefährdend wäre, sondern schon dann, wenn ihr weniger gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen, die im konkreten Fall die Übertragung als dem Wohl des Kindes widersprechend erscheinen lassen (hier: unsicher-vermeidende Bindung des seit mehr als 20 Monaten fremdplatzierten vierjährigen Kindes an den in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkten Kindesvater, der aktuell versucht, im Wege eines begleiteten Umgangs eine stabile Beziehung zu dem Kind aufzubauen).

OLG Koblenz, Beschl. v. 26.5.2020 – 9 UF 244/20

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands im sorgerechtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb entbehrlich, weil in einem parallel geführten Umgangsverfahren bereits ein Verfahrensbeistand bestellt und beteiligt worden ist.

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