Ist ein Deutscher im Ausland geboren, kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden, § 36 Abs. 1 S. 1 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister die Namen der Eltern beurkundet. Entscheidend ist allein – im Gegensatz zu Inlandsgeburten – die rechtliche Elternstellung zum Zeitpunkt der Geburt.[36] Wenn bereits vor Geburt des Kindes eine ausländische (anerkennungsfähige) Entscheidung vorliegt, die die Elternschaft den Wunscheltern zuweist, sind nur diese und nicht die Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters aufzunehmen.[37] Sofern eine nachträgliche Entscheidung ergeht, findet eine Folgebeurkundung gem. § 27 PStG statt. Ebenso bei späterer Vaterschaftsanerkennung und natürlich hinsichtlich der folgenden Adoption durch die Wunschmutter.

[36] KG Berlin NJW-Spezial 2020, 358; bei Inlandsgeburten werden personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufgenommen.

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