Der Zugewinnausgleich des BGB ist – entsprechend seiner Grundidee und wie in § 1378 I BGB festgehalten – auf eine Geldforderung gerichtet. Grundsätzlich können weder der Ausgleichsgläubiger noch der Ausgleichsschuldner den Vollzug des Ausgleichs durch Übertragung von dem anderen gehörende Vermögensgegenstände verlangen. Eine Ausnahmeregelung enthält § 1383 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Ausgleichsgläubiger unter noch zu erörternden Voraussetzungen die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung verlangen.

Zu sagen, dass die Vorschrift, in Kraft seit der Einführung des Zugewinnausgleichs im Jahre 1958, in der Rechtsprechung ein Schattendasein führe, wäre weit untertrieben. Richtiger ist: Sie kommt in der gerichtlichen Praxis so gut wie nicht vor.[1] Während zahlreiche Autoren, allen voran Elisabeth Koch,[2] die Möglichkeiten einer Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1383 BGB, die zugehörigen Verfahrensfragen und die Konsequenzen einer entsprechenden Entscheidung ausgiebig beleuchten, existiert in der veröffentlichten Rechtsprechung nur eine Entscheidung, die die Voraussetzungen einer Vermögensübertragung nach dieser Vorschrift näher in den Blick nimmt. Es ist ein Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahre 1978.[3] Diese Entscheidung hat Maßstäbe vorgegeben und Anforderungen gestellt, an denen die Literatur sich orientiert. Es sind dies allerdings Anforderungen, die, so scheint es, den Praktiker in der Folgezeit von vornherein haben resignieren lassen. Herausverlangen von Gegenständen gemäß § 1383 BGB? Keine Chance! Zu strenge Anforderungen.

Es lohnt sich, die Vorgaben "der Rechtsprechung", auf die die Literatur sich im Wesentlichen beruft, einmal auf den Prüfstand zu stellen. Und es lohnt sich vor allem, der Frage nachzugehen, ob nicht über die geltende gesetzliche Regelung hinaus die Möglichkeiten, im Zugewinnausgleich oder aus Anlass des Zugewinnausgleichs die Herausgabe oder auch die Übernahme von Gegenständen erzwingen zu können, durch den Gesetzgeber ausgeweitet werden sollten.

[1] So auch Borth, FamRZ 2009, 157, 166: "in der gerichtlichen Praxis bedeutungslos".
[2] MüKo-BGB/Koch, 7. Aufl. 2017, § 1383 Rn 1 ff.; vgl. aber auch die Kommentierungen zu § 1383 u.a. von Staudinger/Thiele, BGB, §§ 1363 – 1407, Neubearbeitung 2017; Johannsen/Henrich/Jäger, Familienrecht, 6. Aufl., 2015; NK-BGB/Fischinger, BGB, Familienrecht, 3. Aufl., 2014; sowie Bergschneider/Bergschneider, FamVermR, 3. Aufl., 2016, Rn 4.409 ff.; Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2. Aufl., 2015, Rn 524 ff.
[3] FamRZ 1978, 687.

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