OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.6.2019 – 5 UF 72/19, FamRZ 2019, 2008

1. Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB hat sich grundsätzlich an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben und nicht an denjenigen des Elternumgangs nach § 1684 BGB zu orientieren.

2. Zwar kommt im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls auch ein darüber hinaus gehender Umgang in Betracht. Bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes ist dies aber nicht angezeigt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.12.2018 – 20 UF 182/17, FamRZ 2019, 2009

1. Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen (hier: Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet.

2. Zur Frage, ob die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge einer Einschränkung des Umgangs gerechtfertigt ist, wenn aufgrund einer Missbrauchsüberzeugung der Kindesmutter bei der Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte Schwierigkeiten bis hin zu einem vollständigen Abbruch des Umgangs zu erwarten sind (im konkreten Fall verneint).

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