BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – XII ZB 501/18

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

BGH, Beschl. v. 23.10.2019 – XII ZB 208/19

a) In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.8.2018 – XII ZB 180/18, FamRZ 2018, 1776).

b) In Verfahren, die die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist dem Betroffenen grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

BGH, Beschl. v. 2.10.2019 – XII ZB 164/19

a) Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.1.2012 – XII ZB 479/11, FamRZ 2012, 967).

b) Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 27/19

§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18, FamRZ 2019, 387).

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