Die vorliegende Reform betrifft lediglich die Unterhaltsansprüche bedürftiger Eltern: Sie ändert aber nichts daran, dass andere Ansprüche und eigenes Vermögen weiterhin eingesetzt werden müssen, bevor Leistungen nach dem SGB XII beansprucht werden können. Hierzu gehören die Rückforderungsansprüche des Schenkers wegen Verarmung, die vorrangig vor einem Unterhaltsanspruch geltend zu machen wären. Der Leistungsträger ist nicht gehindert, solche Ansprüche auf sich überzuleiten und die Herausgabe des Geschenkes bzw. Wertersatzansprüche geltend zu machen. Das Problem liegt in § 529 Abs. 2 BGB, der dem Beschenkten das Recht gibt, die Herausgabe zu verweigern, weil der eigene "standesgemäße" Unterhalt gefährdet sei. Die Grenze hierfür bildet § 1603 Abs. 1 BGB. Folgerichtig hat die Rechtsprechung dieselben Kriterien zugrunde gelegt, nach denen sie bisher den angemessenen Eigenbedarf beim Elternunterhalt bestimmt hat.[60] Bei einem deutlich höheren Eigenbedarf werden Rückforderungsansprüche regelmäßig an der Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB scheitern. Es handelt sich um eine weitere Folgewirkung, die nicht im Focus des Gesetzgebers lag.

Es mag befremden, dass die neuen Einkommensgrenzen mit einem deutlich erhöhten Eigenbedarf einer Rückforderung durch den verarmten Schenker entgegenstehen. Angesichts der engen Wechselbeziehung zwischen § 529 Abs. 2 und § 1603 Abs. 1 BGB können etwaige Korrekturen nicht der Rechtsprechung überlassen werden, sondern fallen in die Kompetenz des Gesetzgebers.

[60] BGH, Urt. v. 11.7.2000 – X ZR 126/98, FamRZ 2001, 21; BGH, Urt. v. 5.11.2002 – X ZR 140/01, FamRZ 2003, 224; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2011 – 14c O 205/11, juris; s. auch Sefrin in jurisPK-BGB, Bd. 2/2, 2. Aufl., § 529 Rn 9.

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