Bis zu einem Gesamteinkommen von 100.000 EUR ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen pauschalen, auf einer politischen Entscheidung beruhenden Wert. Er dient nur der Abgrenzung des Personenkreises, bei dem eine Belastung durch den Unterhalt von vornherein ausscheiden soll. Anknüpfungspunkt ist ein Bruttobetrag, der abhängig von der Art der Einkünfte und ihrer Zusammensetzung zu stark abweichenden Nettoeinkommen führt. Genauso verschieden sind die damit verbundenen Lebensverhältnisse. Der Grenzbetrag gilt für den frei von sonstigen Verpflichtungen lebenden Single ebenso wie für die 5-köpfige Familie oder kinderlose Ehepaare mit einem Millioneneinkommen. Das Wort "jeweils" betont, dass die Voraussetzungen für jeden Unterhaltspflichtigen individuell zu beurteilen sind. Es gibt keine Addition der Einkommen von Ehe- oder Elternpaaren.[37] Im Sinne einer "Nichtüberprüfungsgrenze" wirkt sich dieser Wert auch auf die familienrechtlichen Bewertungen aus. Denn er bietet einen allgemeinen Maßstab dafür, bis zu welchen Einkommen eine Belastung von Angehörigen durch den Unterhalt regelmäßig zu einer als unzumutbar geltenden Beschränkung der eigenen Lebensführung führt. Dies besagt aber noch nichts über den Bestand eines Unterhaltsanspruchs in den Fällen, in denen die Einkommensgrenze überschritten wird.

Das Gesetz verweist über § 16 SGB IV auf die Summe der Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG. Diese sind allein anhand der für das Einkommensteuerrecht geltenden Vorschriften festzustellen.[38] Der Begriff bezieht sich auf die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 – 7 enumerativ aufgeführten Einkunftsarten als Einkommensquelle. "Einkünfte" bezeichnet für alle Einkunftsarten den um den Erwerbsaufwand verminderten Erwerbsertrag. Private Nutzungen (Pkw-Nutzung, Dienstwagen) sind dem Gewinn bzw. den Einnahmen mit steuerlichen Werten zuzurechnen (vgl. §§ 6, 8 Abs. 2 EStG). Betriebsausgaben (§ 4 EStG) und Werbungskosten (§ 9 EStG) sind bei der jeweiligen Einkunftsart in tatsächlicher Höhe von den Erträgen abzusetzen, soweit das Steuerrecht keine Pauschalierung vorschreibt.[39] Für das sozialrechtlich relevante Einkommen ist die Summe der Einkünfte in jedem Fall noch um Kinderbetreuungskosten bis zu der nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Höhe zu vermindern (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG).

Bei den Kapitaleinkünften drohen Vollzugsdefizite. Aufgrund der Quellenbesteuerung sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu deklarieren (vgl. § 32d Abs. 3, 4 EStG). Die Finanzbehörden haben keine Informationen über deren Höhe; der Steuerbescheid weist in diesen Fällen eine zu geringe Summe der Einkünfte aus. Zur Feststellung des Gesamteinkommens sind Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzuzurechnen, soweit sie steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG) oder einem besonderen Tarif (§§ 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG) unterworfenen sind. Im Gegenzug sind als weiterer Aufwand die vom steuerfreien Teil der Kapitaleinkünfte nicht abziehbaren Beträge (§ 3c Abs. 2 EStG) abzusetzen (§ 2 Abs. 5a S. 1 EStG). Aufgrund der lückenhaften Steuerunterlagen kann in Zweifelsfällen auf eine Erträgnisaufstellung der kontoführenden Bank nicht verzichtet werden.

Ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten ist im laufenden Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag (§ 10d EStG) aus einem anderen Veranlagungszeitraum. Denn diese Beträge sind nicht von den Einkünften, sondern erst in einem späteren Rechenschritt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Während das Einkommensteuerrecht weitere Abzüge aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse zulässt, beeinflussen steuerliche Freibeträge und Sonderausgaben das Gesamteinkommen nicht.[40]

Maßgeblich ist das folgende Rechenschema:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb

+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit

+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

+ Einkünfte aus Kapitalvermögen

+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

+ Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22

= Summe der Einkünfte (SdE, § 2 Abs. 2 EStG)

./. nach § 3c EStG nicht berücksichtigter Aufwand (§ 2 Abs. 5a S. 1 EStG)

./. als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG)

= Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV)

Unberücksichtigt bleiben dabei alle nicht der Einkommensteuer unterworfenen Einnahmen und sonstigen Bezüge:

alle in § 3 EStG genannten steuerfreien Einnahmen,[41]
Kindergeld,
der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil von Renten (§ 19 Abs. 2 EStG),
der innerhalb und außerhalb des Familienverbandes bezogene Unterhalt (§ 22 Abs. 1 S. 2 EStG),
Pflegegelder bei der Betreuung von Angehörigen,
steuerfreie Zuflüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG),
ersparte Aufwendungen (insbesondere Wohneigentum),
Schenkungen,
Erbschaften.

Auf abweichende Regelungen in anderen Sozialgesetzen[42] kann es nach dem Zweck des § 94 Abs. 1a SGB XII nicht ankommen. Das Gesamteinkommen nach § 94 Abs. 1a SGB XII bezei...

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