Anpassungsverfahren können nur für Anrechte aus den Regelsicherungssystemen gem. § 32 VersAusglG fruchtbar gemacht werden.[5] Seit 2009 ist dagegen eine Anpassung bei Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen § 32 VersAusglG zurückgewiesen, mit denen Angehörige der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der gemeindlichen oder kirchlichen Zusatzversorgungskassen geltend gemacht hatten, dass die Ausnahme aller – also auch der öffentlich-rechtlichen – Betriebsrenten aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verstoßen.[6] Die Kürzung der Rente aus einer betrieblichen Altersvorsorge ist mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.5.2014 nicht abänderbar (§ 225 Abs. 1 FamFG) und kann auch nicht temporär ausgesetzt werden. Während in der Entscheidung vom 28.3.1980[7] noch die individuellen Eigentumsrechte der beteiligten Ehegatten im Vordergrund standen, begründen die obersten Verfassungswächter ihr davon abweichendes Ergebnis am 6.5.2014 mit den Interessen der Versichertengemeinschaft, die durch die Aussetzung eine weitere Belastung verkraften müsste.

Damit ist die zweite Säule der Altersversorgung von jeder Anpassung ausgenommen, obwohl hier erhebliche Werte betroffen sind. Auch die im Wege des erweiterten Splitting nach § 3b VAHRG über die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausgleich gekommenen Betriebsrenten führen zu einer Kürzung der ausgezahlten Rente. Selbst diese Beträge können nicht über einen Anpassungsantrag wegen einer besonderen Härte zur Auszahlung kommen.[8]

Die Arbeitsgerichte sind daher mit Anpassungsverfahren zu privatrechtlichen Betriebsrenten aller Voraussicht nach kaum noch befasst, auch die Landgerichte, die Streitigkeiten über die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entscheiden, können zwar noch angerufen werden, ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung dürfte aber kaum Aussicht auf Erfolg haben.[9]

[5] MüKo/Siede, 8. Aufl. 2019, § 32 VersAusglG Rn 3, 4.
[6] BVerfG, Beschl. v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12, FamRZ 2014, 1259; so für Anrechte aus der VBL auch BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – IV ZR 163/17; für die berufsständische Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister BVerwG, Beschl. v. 31.5.2012 – 8 B 6/12, FamRZ 2012, 1565-1566.
[7] BVerfG, Urt. v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, FamRZ 1980, 326-337.
[9] Vgl. etwa LG Karlsruhe, Urt. v. 8.2.2013 – 6 S 15/12, juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2012 – 6 O 143/12, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge