OLG Köln, Beschl. v. 7.12.2018 – 10 UF 158/18

1. Da die Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte, die nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI, gegenüber letzteren Anrechten höher ist, bedarf es bei ihrer Teilung einer entsprechenden Klarstellung im Tenor.

2. Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind knappschaftliche Anrechte auf dieses zu übertragen; beide Rentenversicherer werden in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen (Anschluss OLG Koblenz FamRZ 2014, 343).

OLG München, Beschl. v. 17.8.2018 – 16 UF 627/18

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der Teilungsordnung einer Privatbank vorgesehen ist, dass im Fall der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 2,5 % des Kapitalwerts des Ehezeitanteils je Anrecht, jedoch mindestens Kosten in Höhe von 0,3 % und höchstens in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes, erhoben werden.

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