[1] I. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen den vom Oberlandesgericht angeordneten, unbegleiteten Umgang zwischen dem Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Vater) und dem im Juni 2014 geborenen, gemeinsamen Kind L. Sie begehrt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss bis zur Entscheidung über ihre – bereits eingelegte, aber noch nicht begründete – Rechtsbeschwerde, soweit es den zukünftigen Umgang anbelangt. Hilfsweise beantragt die Mutter, einstweilen anzuordnen, dass zwischen dem Vater und seinem Sohn L. nur ein begleiteter Umgang am Wohnort des Kindes stattfindet. Sie begründet ihren Eilantrag damit, dass die Entscheidung auf einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Oberlandesgericht beruhe, weil es das Kind nicht angehört habe.

[2] II. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung und der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

[3] Die Anträge sind in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn 3 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29 Rn 14 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig.

[4] Die Anträge sind jedoch unbegründet.

[5] 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29 Rn 15). Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn 5 m.w.N.).

[6] 2. Daran fehlt es hier.

[7] a) Die Rechtsbeschwerde gegen die gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Beteiligten vollziehbare Umgangsregelung hat nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtslage ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch nicht zweifelhaft.

[8] aa) Das Oberlandesgericht, auf dessen in NZFam 2018, 931 veröffentlichte Entscheidung insgesamt Bezug genommen wird, hat das Absehen von der Anhörung des zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusserlasses vierjährigen Kindes damit begründet, dass eine Anhörung von L. nicht ohne eine ihn zusätzlich schädigende Beeinflussung durch die Mutter stattfinden und diese Anhörung nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen könne. Der Mutter, die ihr Kind anordnungswidrig nicht zum ersten Anhörungstermin mitgebracht habe, seien für den Fall, dass sie L. zum erneut angesetzten Anhörungstermin nicht mitbringe, Zwangsmaßnahmen angedroht worden. Gleichwohl habe sie auch dieser Anordnung nicht Folge geleistet, weshalb zur Herbeiführung der persönlichen Anhörung nur noch die Möglichkeit bestanden habe, die Anhörung von L. nunmehr mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Damit würde aber der dargestellte gesetzgeberische Zweck der Kindesanhörung in sein Gegenteil verkehrt, weil die Mutter das Wohl von L. gänzlich aus dem Blick verloren habe, ihn zur Verhinderung einer erfolgreichen Anhörung weiter manipulieren, in einen Loyalitätskonflikt bringen, einschüchtern und sein inneres Gleichgewicht beschädigen werde, während durch seine erzwungene Anhörung auch keine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei. Die Weigerung der Mutter, L. zum Anhörungstermin mitzubringen, sei prozesstaktisch motiviert, um eine zeitnahe kindeswohldienliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern, und folge ihrem Bestreben, mit allen Mitteln einen Umgang zu verhindern. Schon dem beim Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin sei die Mutter mit L. ferngeblieben; sie habe auch die Anhörung von L. durch den Verfahrensbeistand in H. abgelehnt. Tragfähige Gründe gebe es für diese Verweigerungshaltung nicht. Entgegen der von der Mutter vertretenen Auffassung sei L. reisefähig gewesen und hätte deshalb zum Termin erscheinen können. Das Verhalten der Mutter zeige, dass sie den Kontakt von L. mit Dritten verhindere, sofern sie die Situation nicht kontrollieren könne und befürchten müsse, dass die Wahrheit sichtbar werde. Die Mutter habe der gerichtlich veranlassten Untersuchung von L. beim Amtsarzt zur Feststellung seiner Reisefähigkeit von Anfang an entgegengewirkt, ihn damit schließlich verunsichert und eine geordnete Untersuchung gezielt vereitelt. Das Gesamtverhalten der Mutter lasse nur den Schluss zu, dass sie – wie auch sonst – eine Aufklärung durch den Amtsarzt habe verhindern wollen und auch bereit sei, hierfür L. einzusetzen und zu schädigen. Damit stehe aber fest, dass, sofern die Anhörung erzwungen werde, die Mutter L. mit der gleichen Intention wie beim Amtsarzt manipulieren und hierzu Leid zufügen werde, damit er so eingeschüchtert sei, dass er ni...

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