1. Das Beschwerdegericht darf in einem Betreuungsverfahren dann nicht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nicht mehr an seinem bei der erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, festhält und die Bestellung eines Berufsbetreuers vorzieht. Erklärt der Betroffene, dass eine bestimmte Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll, ist dieser Wille bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – XII ZB 384/12).
  2. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte Unterbringung im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 665/11, im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.6.2012 – XII ZB 99/12, FamRZ 2012, 1366 und – XII ZB 130/12 – juris).
  3. Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengutachten gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – XII ZB 296/12).

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