Verschiedene nationale Gesetzgeber – insbesondere in den Einzelstaaten der USA (wie in dem vorangegangenen Beispielsfall in Georgia) haben hierauf mit einer den Belangen der Wunscheltern entsprechenden Gesetzgebung reagiert: Sie ermöglichen – manchmal mit, manchmal ohne Gerichtsbeschluss – die Eintragung der Wunscheltern als rechtliche Eltern in das Geburtsregister.[7] Dabei kommt es häufig nicht darauf an, ob diese mit dem Kind (wie im wiedergegebenen Fall) genetisch verwandt sind oder nicht.

Aber man muss nicht unbedingt in die Ferne schauen – USA, Indien, Südafrika, Ukraine –, auch in Europa haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in einigen Rechtsordnungen verändert. Das englische[8] und das diesem ansonsten keineswegs verwandte griechische Recht[9] sehen ebenfalls die Möglichkeit vor, dass die Wunschmutter unter bestimmten Voraussetzungen als rechtliche Mutter registriert wird.

Eine weitere Dimension bekommt die Problematik, wenn gleichgeschlechtliche Paare medizinisch assistierte Zeugung in Anspruch nehmen. Auch hier unterscheiden sich die Rechtsordnungen selbst innerhalb Europas sehr stark. Nicht nur erlaubt inzwischen eine Reihe von EU-Staaten die gleichgeschlechtliche Ehe[10] oder zumindest eine gleichgeschlechtliche registrierte Partnerschaft.[11] Einige Rechtsordnungen sehen auch die Möglichkeit vor, dass die gleichgeschlechtlichen Partner als Eltern eines mit medizinischer Assistenz gezeugten Kindes eingetragen werden, obwohl dieses notwendigerweise nur mit einem derselben genetisch verwandt sein kann und zwei Eltern gleichen Geschlechts bekommt.[12] Im transnationalen Verkehr stellt sich auch hier die Frage der Anerkennung und Akzeptanz derartiger Zuordnungen. Die Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2011 zeigt dies deutlich.[13] Dort ging es um die Elternstellung eines lesbischen Paares, das in Spanien eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen und eine künstliche Insemination mit Spendersamen vorgenommen hatte. Beide Partner waren als Elternteile in Spanien in das Geburtsregister eingetragen worden. Das OLG Celle hielt hingegen nur die genetische Mutter für einen Elternteil, im Übrigen wurde das Kind elternlos. Ob dieses mit ordre-public-Erwägungen begründete Ergebnis der Weisheit letzter Schluss ist, insbesondere dem Kindeswohl dient, mag man bezweifeln.

[7] Vgl. Carbone, The Legal Definition of Parenthood: Uncertainty at the Core of Family Identity, (2005) Lo. LA. Rev. 1295, 1297.
[8] Vgl. sec. 33 ff. Human Fertilisation and Embryology Act 2008.
[9] Vgl. Art. 1455 gr.ZGB.
[10] So das Recht in den Niederlanden, Belgien, Spanien, Portugal, Schweden, Dänemark, Norwegen, Island, Kanada, Argentinien.
[11] So neben dem deutschen Recht u.a. das Schweizer, französische, englische, tschechische Recht.
[12] So z.B. das spanische und das englische Recht, vgl. dazu u.a. Coester, Adoption durch registrierte Lebenspartner im deutschen Recht – was bleibt vom "besonderen Schutz der Ehe"?, FS Pintens, 2012, 313.

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