I. Mit seinem am 5.5.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag erstrebt der Antragsteller die Abänderung eines zwischen den Beteiligten im Jahre 1998 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches über nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.150,00 DM zugunsten der Antragsgegnerin mit dem Ziel, ab Mai 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er beruft sich darauf, dass das Einkommen der Antragsgegnerin seit Vergleichsschluss gestiegen sei und dass sie keine Miete zahlen müsse, so dass die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. Außerdem beruft er sich auf die seit dem 1.1.2008 geänderte Rechtslage mit der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung nach § 1578b BGB.

Die Antragsgegnerin behauptet demgegenüber einen erhöhten Bedarf, meint, dass sich der Antragsteller für sein Abänderungsbegehren nicht auf die geänderte Rechtslage berufen könne und macht fortwirkende ehebedingte Nachteile geltend.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag abgewiesen: Grundsätzlich komme eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs zwar in Betracht, jedoch seien hier die Voraussetzungen nicht gegeben. Soweit der Antragsteller darauf abstelle, dass der Verdienst der Antragsgegnerin von monatlich umgerechnet rund 1.278,00 EUR auf jetzt rund 1.635,00 EUR gestiegen sei, sei allein inflationsbedingt der Bedarf auch ohne eine Erhöhung des Lebenskomforts gestiegen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 1578b BGB sei eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches nicht vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Ehe 20 Jahre angedauert habe, dass die Antragsgegnerin nach der Heirat in das Familienunternehmen eingetreten sei, das inzwischen von den gemeinsamen Söhnen weitergeführt werde und in dem sie weiterhin tätig sei, dass sie während der Ehe zwei Söhne großgezogen und betreut habe sowie im Hinblick auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werde von ihm weiterhin unbefristeter Unterhalt geschuldet. Eine Herabsetzung scheide ebenfalls aus. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass sie bei Eingehung der Ehe im Alter von 23 Jahren mit erlangtem Fachabitur als stellvertretende Bereichsleitersekretärin bei der Großfirma "F.H. AG" tätig gewesen sei und ohne die Heirat und Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zugunsten der Tätigkeit im Familienunternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, die Funktion der Direktionsassistentin zu erlangen. Bestehende Prognoseschwierigkeiten gingen zulasten des für das Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers. Weiter habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt und unter Hinweis auf Statistiken in Internetdateien vorgetragen, dass Direktionsassistentinnen in NRW über ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen von 3.525,00 EUR verfügten, dass die seinerzeitige Vorgesetzte der Antragsgegnerin im Jahre 2000 im Alter von 57 Jahren als Direktionsassistentin über ein jährliches Bruttoeinkommen von 50.106,00 EUR verfügt habe, so dass bei einem entsprechenden fiktiven Einkommen ohne Aufgabe des Arbeitsplatzes abzüglich des heute erzielten Einkommens von 31.923,00 EUR sich eine Differenz von 18.183,00 EUR jährlich, damit 1.515,00 EUR monatlich, ergebe. Dieser Betrag ließe sich bei einer durchschnittlichen jährlichen Gehaltserhöhung von 2,5 % in der chemischen Industrie elf Jahre später auf einen Betrag von 1.931,94 EUR hochrechnen. Selbst ohne diese Hochrechnung sei die Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt in Höhe von 1.610,00 EUR und dem zuvor errechneten Differenzbetrag von 1.515,00 EUR als ehebedingter Nachteil nicht so gravierend, dass er als wesentliche Änderung Anlass zu einer Abänderung des Unterhaltsvergleichs gebe.

Gegen den ihm am 1.9.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 27.9.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäß bis zum 1.12.2011 verlängerter Begründungsfrist mit am 28.11.2011 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde verfolgt er sein ursprüngliches Ansinnen weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht richtig beurteilt. Zunächst verweist er darauf, dass das zugrunde gelegte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von rund 1.635,00 EUR der Gehaltsabrechnung für 12/2010 entspreche und der Aktualisierung bedürfe. Zu Unrecht sei nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mietfrei wohne. Unzutreffend sei, dass der konkrete Bedarf mit dem Zeitablauf steige. Bei konkreter Bedarfsberechnung sei der Bedarf vielmehr auch für spätere Zeiten auf den festgesetzten Betrag fixiert. Weiter habe das Amtsgericht die Fragen der zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nicht richtig behandelt. Schließlich beruft er sich auf eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation nach Abschluss der ersten Instanz, infolge des unstreitig ergangenen Insolvenzsi...

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