1. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer Räumungsklage betreffend die eheliche Wohnung ist von der Schlüsselgewalt des Ehegatten umfasst (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2010 – 24 U 194/09, FamRZ 2011, 35).
  2. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000 EUR im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses zählt nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB (OLG Oldenburg, Urt. v. 16.6.2010 – 5 U 138/09, FamRZ 2011, 37 = MDR 2010, 1265).

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