Gekürzte Fassung des Vortrags der Autorin vom 26.11.2010 anlässlich der Herbsttagung der AG Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins in Hannover, die unter dem Leitwort Vielfalt der Lebensformen stand.

I. Einführung

Die Adoption zählt zu den ältesten geschichtlich nachgewiesenen Rechtsinstituten.[3] Zahlenmäßig betrachtet handelt es sich hierbei zwar um eine relativ seltene Erscheinung; als Rechtsinstitut war die Adoption aber zu allen Zeiten und in allen Kulturkreisen existent. Den größten Einfluss auf die Entwicklung des heute geltenden Instituts der Adoption zeitigte das römische Recht, das schon verschiedene Adoptionsformen kannte und im Rahmen der Rezeption zwischen dem 15. und 16. Jahrhundert Eingang ins deutsche Recht fand. Von dort ist es v.a. über das preußische Recht in das BGB gelangt.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB war Regelfall die Volljährigenadoption. Dabei diente die Adoption v.a. dazu, die Familiennachfolge kinderloser Ehen sicherzustellen.[4] Motiv des Gesetzgebers war daher kein fürsorgerisches Ziel, sondern in erster Linie, wohlhabenden kinderlosen Personen die Möglichkeit zu verschaffen, mithilfe eines Wahlverwandten ihren Namen und ihr Lebenswerk fortwirken zu lassen.[5] Die Adoption zeitigte (vergleichbar der heutigen Volljährigenadoption) lediglich schwache Rechtswirkungen: Es wurden nur verwandtschaftliche Beziehungen zu den Annehmenden, nicht aber zu deren Verwandten hergestellt. Außerdem ließ die Adoption die Verwandtschaftsbeziehungen des Adoptierten zu den bisherigen, leiblichen Verwandten unberührt.

Das Adoptionsrecht hat sich in den letzten 110 Jahren seit Inkrafttreten des BGB auf Grund zahlreicher Reformen stark verändert. Dies gilt v.a. im Hinblick auf das AdoptG von 1976, das zum 1.1.1977 in Kraft getreten ist und mit dem das Adoptionsrecht in Deutschland umfassend neugestaltet worden ist. Das AdoptG hat der Adoption, wie wir sie heute kennen, ihre wesentliche Gestalt verliehen. Während die Adoption beispielsweise vor Inkrafttreten des AdoptG durch Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden zustande kam und vom Gericht lediglich bestätigt werden musste (Vertragsadoption), erfolgt die Adoption heute durch Beschluss des Gerichts (Dekretadoption), wobei seit dem 1.9.2009 hierfür nicht mehr die Vormundschaftsgerichte, sondern die Familiengerichte zuständig sind.

Das AdoptG hat ferner neben die bisherige Adoption mit lediglich schwachen Wirkungen die Minderjährigenadoption mit starken Wirkungen (Volladoption) gesetzt (§§ 1741 ff. BGB). Der Anzunehmende erlangt bei Adoption durch eine Einzelperson die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden und im Falle der gemeinschaftlichen Adoption die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1754 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie und zwar in der Regel vollständig (vgl. §§ 1755, 1756 BGB).

Die grundlegende Änderung, die damit verbunden war, zeigt sich auch in der Änderung der Begrifflichkeit: Statt von der "Annahme an Kindes statt" spricht das Gesetz seit 1977 von der "Annahme als Kind". Zentrales Kriterium für den Ausspruch der Adoption ist auch nicht mehr die Situation des Annehmenden, sondern das Kindeswohl. Eine Minderjährigenadoption darf nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, § 1741 Abs. 1 BGB. Dem Kindeswohl dient die Adoption dann, wenn die Adoption zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse und/oder der Rechtsstellung des Kindes führt.[6] Materielle Gewinne sind in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend.

In der Abstellung auf das Kindeswohl zeigt sich der Funktionswandel des deutschen Adoptionsrechts von einem zahlenmäßig relativ unbedeutenden Rechtsinstitut privater Erbengewinnung zu einer anerkannten Maßnahme staatlicher Fürsorge.[7]

Die Adoption als Rechtsinstitut ist aber auch immer ein Kind ihrer Zeit gewesen, eingebettet in die verschiedenen gesellschaftlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen. Dies zeigt sich v.a. an den jeweiligen Voraussetzungen, die an die Adoptionsbewerber gestellt wurden, namentlich in puncto Altersvoraussetzungen sowie Erforder-nis der Kinderlosigkeit.

[3] Vgl. zur Geschichte ausführlich Neukirchen, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption, 2005 sowie Bosch, FamRZ 1984, 829 ff.
[4] Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band IV, S. 952.
[5] Neukirchen, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption, 2005, S. 142.
[6] Vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1741 Rn 3.
[7] Neukirchen, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption, 2005, S. 2.

II. Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner – de lege lata

1. Adoptionsbeteiligte nach BGB

Das Thema des Vortrages ist die Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner. Dabei geht es entscheidend um die Zulässigkeit der Adoption durch dieselben. Das Augenmerk ist daher besonders auf den Kreis der möglichen Adoptionsbeteiligten nach dem BGB zu richten.

Das BGB unterscheidet hinsichtlich der Adoptionsbeteiligten nur z...

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