Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm das Sorgerecht für seinen Sohn nicht nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen wurde.

1. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Oktober 2003 das verfahrensbetroffene Kind hervor, für das die Mutter mangels Abgabe einer Sorgeerklärung allein sorgeberechtigt war. Die Mutter hat ein weiteres Kind – eine 1995 geborene Tochter – aus erster, geschiedener Ehe.

Nach der Geburt des Sohnes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen den Eltern dazu, dass sich die Mutter im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser konnte die Trennung nicht akzeptieren. Es kam zu Tätlichkeiten und telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter, die eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur Folge hatten. Der Konflikt zwischen den Eltern eskalierte jedoch weiter, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte. Gegenüber dem Vater der Mutter äußerte der Beschwerdeführer, wenn die Mutter so weiter mache, werde er sie töten, da könnten ihn nicht mal zehn Jahre Knast stoppen. Anfang November 2005 zerstörte der Beschwerdeführer die Wohnungstür der Mutter. In den Konflikt hatten sich inzwischen auch seine Brüder und weitere Familienangehörige von ihm eingeschaltet. Selbst eine größere räumliche Distanz durch einen innerörtlichen Umzug der Mutter im Dezember 2005 konnte den Konflikt nicht beruhigen, der am Silvestertag 2005 darin gipfelte, dass die Mutter und ihr Freund gegen 23.20 Uhr auf offener Straße erschossen und ein Bruder des Freundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor dem Haus, in dem die Eltern des Freundes wohnten, in deren Obhut die Mutter den Sohn an diesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde. Der Sohn weiß, dass seine Mutter tot ist, kennt aber die Umstände ihres Todes bisher nicht. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts im Urt. v. 10.11.2006 kommen als Täter nur der Vater, einer seiner beiden Brüder oder allenfalls noch ein Schwager in Betracht. Keiner dieser genannten Personen konnte jedoch die Tat mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Der allein angeklagte Bruder des Vaters wurde freigesprochen. Der Sohn wurde nach dem Tod der Mutter vom Jugendamt in Obhut genommen und zunächst in eine Kinder- und Jugendklinik für Traumatologie untergebracht, später wechselte er in ein Kleinstheim, wo er bis heute lebt. Vorläufig wurde das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt.

a) Mit – nicht angegriffenem – Beschl. v. 23.3.2007 stellte das Familiengericht fest, dass die elterliche Sorge nicht auf den Vater zu übertragen sei. Der Vater komme weiterhin als Mörder der Mutter in Betracht. Zwar sei er nicht angeklagt worden und die Anklage seines Bruders habe mit einem Freispruch geendet. Nach den Feststellungen in den Urteilsgründen bestehe aber kein Zweifel, dass es sich bei der Tötung der Mutter um einen sog. Ehrenmord handele, der entweder vom Vater oder einem seiner beiden Brüder begangen worden sei. Es entspreche daher nicht dem Kindeswohl, dem Vater, der sich zur Tat nicht geäußert und von dieser auch nicht distanziert habe, die elterliche Sorge zu übertragen.

b) Mit dem angegriffenen Beschl. v. 19.9.2007 wies das OLG die Beschwerde des Vaters mit der Maßgabe zurück, dass für das Kind Vormundschaft angeordnet und ein Familienfremder zum Einzelvormund bestimmt wurde.

Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter sei in verfassungskonformer Auslegung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge grundsätzlich dem Vater zu übertragen, weil dies regelmäßig dem Kindeswohl diene. Eine Übertragung habe jedoch zu unterbleiben, wenn – wie hier – konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprächen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches Gespür und Verständnis für die Traumatisierung des Kindes, die durch den Tod der Mutter und den damit verbundenen plötzlichen Beziehungsabbruch zu seiner Hauptbezugsperson eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei unbeeindruckt von den Berichten über die Befindlichkeiten und Bedürfnisse seines Sohnes. Er sei der festen Überzeugung, dass alles für den Sohn nur gut werden könnte, wenn dieser zu ihm und seiner Familie käme. Wenn der Sohn mit ihm zusammenlebe, brauche dieser auch keine Therapie wegen des Todes der Mutter. Bei dieser Einstellung sei der Vater nicht in der Lage, dem Kind das zur Aufarbeitung des Traumas benötigte feste Beziehungsangebot und einfühlsame Erziehungsverhalten zu bieten und die erforderliche therapeutische Hilfe zu gewährleisten; dies gefährde das Kindeswohl.

Gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater spreche weiterhin, dass er nicht über die erforderliche Bindungstoleranz verfüge. Er lehne Kontakte des Sohnes zu den Großeltern mütterlicherseits ab und würde sie zur Schwester nur begleitet zulassen. Es sei jedoch fü...

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