Kosten für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich durchzuführen (sog. Zwangsverbund).

Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen, z.B. über den Unterhalt, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog. Folgesachen), sind hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der Zivilprozessordnung).

Diese Unterscheidung hat auch steuerrechtliche Bedeutung: Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.6.2005 III R 36/03 und III R 27/04 nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen.

In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinandergesetzt wurde. Die hierfür entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten nur die auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

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