Der sorgsam begründeten Entscheidung des OLG Celle ist zuzustimmen. Die DRV musste sich bereits in der Entscheidung v. 23.8.2023 vom BGH belehren lassen, dass besitzgeschützte Entgeltpunkte auch in Abänderungsverfahren zu berücksichtigen sind. In diesem Fall ging es um Kindererziehungszeiten und um die Frage, ob im Verfahren nach § 51 eine Bewertung nach § 39 VersAusglG (Anwartschaftsphase) oder nach § 41 VersAusglG (Leistungsphase) vorzunehmen ist. Hier hatte die DRV die Ansicht vertreten, dass trotz Leistungsbezugs der verstorbenen Ehefrau mit deren Tod ein Rückfall in die Bewertung als Anwartschaft stattfinde, weil eine Hinterbliebenenversorgung nicht gezahlt wurde.
Insofern ist es erstaunlich, dass die DRV im vorliegenden Verfahren erst durch ein Zwangsgeld veranlasst werden musste, eine Auskunft unter Berücksichtigung der besitzgeschützten Entgeltpunkte zu erteilen. Im Fall des OLG Celle geht es um den Bestandsschutz einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 SGBVI bis zum Erreichen der Regelaltersrente gezahlt, wenn sich die Altersrente zeitnah an die Rente wegen voller Erwerbsminderung anschließt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGBVI sind dann auch bei der Berechnung der Altersrente mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der bisherigen Erwerbsminderungsrente zugrunde zu legen. Daran ändert sich auch nichts durch den Tod der Rentenempfängerin. Vielmehr ist bei der Bewertung des Anrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die mit dem Tod tatsächlich entfallene Rente maßgeblich.
Hier bezog die frühere Ehefrau des Antragstellers seit 2004 eine zunächst vorläufig, seit 2005 dauerhaft bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung, bevor sie im Oktober 2008 verstarb. Mit einer Entziehung dieser Rente war nicht mehr zu rechnen. Die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus dieser Rente wären daher im Fall ihres Weiterlebens bei einer späteren Altersrente anzurechnen gewesen. Sie sind deshalb auch bei der Ermittlung des für die Abänderung nach § 51 VersAusglG nötigen Wertunterschiedes zu berücksichtigen unabhängig davon, dass es aufgrund des Versterbens der Rentenberechtigten nicht mehr zur Bewilligung einer Altersrente gekommen war.
Die DRV hat sich in diesem Fall ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass die besitzgeschützten Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Wertunterschiedes nach § 225 Abs. 3 FamFG nicht heranzuziehen seien, da eine Hinterbliebenenrente nicht gezahlt werde. Die ablehnende Haltung der DRV lässt sich wohl dadurch erklären, dass die Rechtsprechung des BGH über den Wegfall des Versorgungsausgleichs in den Fällen der §§ 51, 31 VersAusglG zu einer Schmälerung des Vermögens der Rentenversicherung führt, das ohnehin immer neuen Belastungen ausgesetzt ist.
Der BGH rechtfertigt seine Rechtsprechung damit, dass § 31 VersAusglG keine Begründung von Anrechten zugunsten eines Verstorbenen erlaube, da dies im Sozialrecht nicht vorgesehen sei. Dem Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 VersAusglG sei insoweit genügt, als der Überlebende nicht mehr an den Anrechten des Verstorbenen beteiligt werde. Die Benachteiligung des Regelversorgungsträgers und der Hinterbliebenen dadurch, dass der überlebende Ehegatte seine volle Versorgung zurückerhalte, sei hinzunehmen. Diese Rechtsprechung hat der BGH auch nach vielfacher Kritik erneut bestätigt.
Im Fall des OLG Celle wurden durch das Familiengericht bei der Regelung des VA 903, 25 EUR monatlich zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet. Aus den diesbezüglichen Entgeltpunkten mussten nach ihrem Tod keine laufenden Rentenzahlungen mehr erbracht werden. Mit der Rückgängigmachung des VA wurde dieser Wert aber auch dem Versorgungsvermögen der DRV entzogen. Zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage, ob die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus einer derartigen Rente bei einer Abänderung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn keine Altersrente mehr gezahlt wurde, hat das OLG Celle zutreffend die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Margarethe Bergmann, weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht a.D., Bonn
FF 1/2025, S. 37 - 41