Nach bisher überwiegender Auffassung in der Literatur kann gleichzeitig ein Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalt gem. §§ 33, 34 VersAusglG, und ein Abänderungsverfahren zum Unterhalt gem. §§ 238, 239 FamFG, anhängig gemacht werden. In diesen Fällen ist im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO das Abänderungsverfahren auszusetzen. Dem tritt das Kammergericht entgegen und stellt fest, dass ein Anpassungsverfahren dem Unterhaltsabänderungsverfahren nicht vorgreiflich ist.[85]

Eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung aufgrund eines bestehenden Unterhaltsanspruchs nach §§ 33, 34 VersAusglG kann im Verbundverfahren gem. § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG geltend gemacht werden, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zuvor Rechtskraft erlangt hat.[86] Nach § 33 Abs. 2 VersAusglG ist die Anpassung wegen Unterhaltszahlungen nur dann möglich, wenn die dortigen Wertgrenzen bei der Kürzung überschritten wurden. Der Zweck, Anpassungen im Hinblick auf geringfügige Kürzungen zu vermeiden, ist dann hinfällig, wenn die Wertgrenze nur hinsichtlich eines von mehreren Bausteinen einer Versorgung beim identischen Versorgungsträger unterschritten, die Aussetzung der Kürzung der Versorgung aus den anderen Bausteinen aber durchzuführen ist.[87]

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass hinsichtlich der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 2. Halbs. VersAusglG nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen sind, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgungsleistung bezieht. Hierbei nicht zu berücksichtigen sind die Leistungen, die sie aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs und der übertragenen Anrechte des Ehegatten erzielt.[88]

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nochmals klargestellt, dass Hinterbliebene keine Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Tod der ausgleichsberechtigten Person beantragen können.[89]

[85] KG FamRZ 2021, 1193.
[86] OLG Stuttgart FamRZ 2021, 352.
[87] OLG Bamberg FamRZ 2021, 27.
[88] OLG Schleswig FamRZ 2020, 1995.

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