Nach dem BGH gehört der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Damit ist er als vorweggenommener Altersunterhalt nur eingeschränkt Vereinbarungen zugänglich.[29]

Treffen die Eheleute nach rechtskräftiger Scheidung eine Vereinbarung über Anrechte, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurden, handelt es sich hierbei nicht mehr um den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.[30]

In diesen Fällen besteht auch kein Formerfordernis nach § 7 VersAusglG. Eine solche Vereinbarung betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann sowohl privatschriftlich wie auch mündlich geschlossen werden.[31]

Dies gilt wohlgemerkt nur für solche Anrechte, die in der Entscheidung des Familiengerichts dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurden. Eine nachträgliche einvernehmliche Veränderung des rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist zwischen den geschiedenen Eheleuten nicht möglich.

Häufig vereinbaren die Eheleute den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und an dessen Stelle die Kompensation mittels Einzahlung in eine Lebensversicherung. Das OLG Koblenz[32] weist darauf hin, dass eine solche Vereinbarung nach § 8 VersAusglG unwirksam sein kann, wenn der Ausgleichspflichtige über einen längeren Zeitraum verpflichtet ist, die Beiträge in diese Lebensversicherung zu erbringen, ohne dass diese Beitragspflicht dinglich und insolvenzfest abgesichert wurde.

[29] BGH FamRZ 2014, 601.
[30] OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 841.
[31] OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 841.
[32] OLG Koblenz FamRZ 2021, 1702.

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