Der Beitrag gibt die wesentlichen Entscheidungen betreffend den Versorgungsausgleich bis Oktober 2021 wieder und knüpft an den Aufsatz in der FF 2020, 430 an.

Auch in diesem Zeitraum stand weiterhin die Frage der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung im Fokus. Mit Spannung erwartet wurde darüber hinaus die Entscheidung des BGH zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020.[1] Dabei stellt der BGH nunmehr auf die tatsächliche Versorgungsleistung ab, die die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann.[2]

[1] FamRZ 2020, 1078.
[2] BGH FF 2021, 261; FamRZ 2021, 1103.

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