Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt.[60] Eine ausländische betriebliche Pensionszusage ist nicht bereits deshalb als nichtausgleichsreif im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG anzusehen, weil dem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen die Möglichkeit eröffnet ist, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu kürzen oder aufzuheben.[61]

Hat ein Ehegatte nichtausgleichsreife ausländische Anrechte erworben, findet nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen inländischen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Die Feststellung der Unbilligkeit unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Überwiegend wurde bisher die Auffassung vertreten, dass keine Unbilligkeit gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG gegeben ist, wenn der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass unabhängig davon, ob neben den ausländischen Anrechten noch weitere inländische Anrechte auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten bestehen, der Ausgleich der inländischen Anwartschaften des Ehegatten unbillig sei.[62] In jedem Fall sind die ausländischen Anrechte von Amtswegen durch das Familiengericht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bereits zu ermitteln.[63]

Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können daher auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen.[64]

[61] BGH FamRZ 2021, 1280.
[62] BGH FamRZ 2021, 1280.
[63] OLG Brandenburg FamRZ 2021, 593.
[64] BGH FamRZ 2021, 1609.

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