Bemerkenswert sind die Ausführungen des BGH zum Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder, für den er nach seiner neueren Rechtsprechung auf die Lebensstellung beider Eltern abstellt, jedoch die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf den Betrag beschränkt, den dieser Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss.

Berechnungsbeispiel (Werte 2020):

 
Einkommen Mutter 1.400 EUR
Einkommen Vater 3.600 EUR
Gesamteinkommen 5.000 EUR
Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle (Alterst.3) 756 EUR
Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle (Alterst.3, nach Abzug des hälftigen Kindergeldes) 654 EUR

Jedoch ist die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters für den Unterhalt dieses Kindes beschränkt auf den Betrag, der er nach seinem eigenen Erwerbseinkommens von 3.600 EUR aufbringen müsste, also auf einen Tabellenbetrag von nur 637 EUR und einen Zahlbetrag nach Abzug des anteiligen Kindergeldes von 535 EUR. Damit bleibt ein Bedarfsanteil des Kindes von 119 EUR jedenfalls von Seiten des Vaters ungedeckt.

Ist auch Ehegattenunterhalt zu berechnen, stellt sich die Frage, wie dabei mit diesem offenen Differenzbetrag zu verfahren ist.[13]

Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten wird der von ihm geschuldete Kindesunterhalt in Abzug gebracht. Dies entspricht dem Vorrang des Unterhaltes des minderjährigen Kindes (§ 1609 Nr. 1 BGB).

Stellt man nun darauf ab, dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes nicht allein nach den Unterhaltsleistungen des außerhalb der Familie lebenden "Zahl-Elternteils" richtet, dann wird dieser restliche Bedarf letztlich durch den betreuenden Elternteil erfüllt. In dieser Höhe leistet also der betreuende Elternteil neben seinem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt.[14] Da es sich dabei auch um Minderjährigenunterhalt handelt, der den Vorrang des § 1609 Nr. 1 BGB genießt, wäre es konsequent, den entsprechenden Teilbetrag auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes vom unterhaltsrelevanten Einkommen des betreuenden Elternteils abzuziehen.

In einem Fall des Elternunterhaltes hat der BGH vom Einkommen eines kinderbetreuenden Unterhaltspflichtigen dessen Einkommen um diesen Betrag des (vorrangigen) Kindesunterhaltes reduziert.[15]

Beim Ehegattenunterhalt kann dies im Ergebnis nicht anders gesehen werden. Es wird dadurch auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB verstoßen. Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass das minderjährige Kind vom betreuenden Elternteil keinen Barunterhalt verlangen kann, soweit sein Unterhalt durch die Zahlung des Barunterhalts des anderen Elternteils gedeckt ist. Aber nur in diesem Umfang erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht allein durch die Betreuung. Reicht jedoch der Barunterhalt des anderen Elternteils nicht aus, um den gesamten Bedarf des Kindes zu decken, der sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern ergibt, besteht ein ergänzender Anspruch des Kindes auf Barunterhalt auch gegen den betreuenden Elternteil, der wiederum in Form von Naturalunterhalt geleistet werden kann. Da dieser Unterhaltsanspruch über den gleichwertig neben dem Barunterhalt geleisteten Betreuungsunterhalt hinausgeht,[16] muss er folglich auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes vom Einkommen des betreuenden Elternteils vorab abgezogen werden. Eine solche Konsequenz verändert allerdings die bisher gewohnte Berechnung des Ehegattenunterhalts nachhaltig.[17]

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

FF 1/2021, S. 5 - 9

[13] Siehe dazu ausführlich Siede, FamRB 2018, 154, vgl. auch Hauß, FamRB 2017, 167, Viefhues, jurisPR-FamR 12/2017 Anm. 2.
[15] BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711, dazu Viefhues, jurisPR-FamR 12/2017 Anm. 2.
[16] Siede, FamRB 2018, 154, 157.
[17] Ausführliche Berechnungsbeispiele bei Siede, FamRB 2018, 154.

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