Zugelassen wird jedoch vom BGH abweichend von seiner früheren Rechtsprechung[10] jetzt auch die Berechnung des Unterhalts auf der Basis einer begrenzten Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags – also im Jahre 2020 bis zu einem Einkommen von 11.000 EUR.

In diesem Zusammenhang befasst sich der BGH mit der Einschränkung des Unterhalts minderjähriger Kinder durch die maßgebliche Prägung durch das "Kindsein", den Ausschluss der Teilhabe am Luxus der Eltern.[11] Denn die Bedürfnisse des Kindes werden bestimmt durch dessen Rolle des Kleinkindes, des Schulkindes, des Auszubildenden.[12] Die Befürchtung, dass diese mit dem Kindesunterhalt verbundenen Grenzen durch eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden, kann der BGH aber zerstreuen. Denn anders als beim nach Quoten berechneten Ehegattenunterhalt beinhalten die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze bereits lineare Beteiligung am Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Denn die Steigerungen des Unterhalts eines minderjährigen Kindes sind jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen (degressiv) stetig abnimmt. Eine entsprechende Fortschreibung der Tabelle "gegebenenfalls mit größer dimensionierten Einkommensgruppen" würde – so der BGH – dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen.

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