Im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten erweitert wurden 2009 auch dessen Zugriffsrechte auf Dritte im Falle illoyaler Vermögensminderung. Ist eine solche vorgenommen worden, so kann die Ausgleichsforderung – infolge der hier nicht geltenden Kappungsgrenze (§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB) – das noch vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigen. Das insofern bestehende Risiko des Ausfalls des Zugewinngläubigers hat der Gesetzgeber nun in zwei speziellen Konstellationen auf den Dritten verlagert, der von der Vermögensweggabe profitiert hat. Dieser ist dem Ausgleichsgläubiger zum Wertersatz verpflichtet – und zwar im Falle der Unentgeltlichkeit, wenn die Zuwendung in Benachteiligungsabsicht erfolgte, im Falle der Entgeltlichkeit, wenn sie auf kollusivem Handeln beruhte. In beiden Fällen haftet der Dritte unmittelbar und sofort als Gesamtschuldner neben dem Ehegatten – und nicht erst, wie nach der bis zum 1.9.2009 geltenden Regelung, wenn sich die Ausgleichsforderung gegen diesen mangels Masse nicht durchsetzen lässt. Dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zwei Schuldner zur Verfügung stehen, auf die er nach Belieben zugreifen kann, entspricht der Intention der Zugewinnausgleichsreform, die Position der ausgleichsberechtigten Ehepartner zu stärken.

Da die 2009 erweiterte Regressmöglichkeit in der Praxis kaum eine Rolle spielt, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, dass der Dritte die (wertmäßige) Herausgabe der Zuwendung nur in der Höhe schuldet, in der die Realisierung der Ausgleichsforderung gefährdet oder aussichtslos ist. Der Gesetzestext enthält diese Einschränkung zwar nicht ausdrücklich, doch ergibt sie sich aus Sinn und Zweck der Norm. Mit der Rückgriffsmöglichkeit soll das Risiko der Nichterfüllbarkeit der Ausgleichsforderung auf den Dritten verlagert werden. Soweit sich dieses Risiko aber nicht realisiert, weil hinreichendes Vermögen vorhanden ist, ist die Inanspruchnahme des Dritten entbehrlich.

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